„Gaffer sollten keine Bildaufnahmen von Unfallopfern machen dürfen“

1. Februar 2018

„Eine Lücke im Gesetz wird leider erst häufig dann offensichtlich, wenn Opfer oder Angehörige mit ihren Anträgen scheitern. Das ist etwa in Fällen von so genannten Gaffern so, die an Unfallorten mit ihren Smartphones Fotos von verstorbenen Unfallopfern machen. Diese Bilder finden sich dann häufig im Internet wieder. Das ist äußerst pietätlos, die Verbreitung solcher Aufnahmen steht auch unter Strafe, nicht aber die Herstellung dieser Bildaufnahmen. Das will ich ändern. Daher werde ich meine Kollegin aus Niedersachsen, Justizministerin Barbara Havliza, bei ihren Bemühungen unterstützen, diese Lücke im Gesetz zu schließen“, sagte Justizministerin Hoffmeister.

„Pietätlosem Verhalten muss entschieden entgegengewirkt werden. So genannte Gaffer sollten von vornherein wissen, dass am Unfallort Verstorbene zu fotografieren verboten ist. Mit einer Änderung des § 201a StGB ‚Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen‘ würden wir das erreichen können. Denn es fehlt ein strafrechtlicher Schutz gegen die Herstellung von bloßstellenden Fotos verunglückter Unfallopfer, wenn das Opfer verstorben ist. Der Straftatbestand des § 201a StGB enthält zudem auch keine Versuchsstrafbarkeit. Da muss nachgebessert werden. Ich kann mir vorstellen, dass dieser Vorstoß nun breite Zustimmung finden wird. Im ersten Anlauf 2016 blieb diese Forderung unbeachtet. Aber mit dem Druck der Länder, auch aus Mecklenburg-Vorpommern, gelang es zumindest, dass der Schutz von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften gesetzlich gestärkt wurde. Das Gesetz trat letztes Jahr in Kraft. Nun wird es Zeit, dieses Gesetz erneut anzugehen und die Lücke in § 201a StGB zu schließen“, so Justizministerin Hoffmeister weiter.


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