Kindertagesstätten seit 2016 mit 19 Millionen Euro gefördert

23. November 2017

In den Jahren 2016 und 2017 gewährte das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern bislang für 35 Vorhaben, die Kitas betreffen, EU-Fördermittel in Höhe von rund 19 Millionen Euro. Sie ermöglichten in den beiden Jahren eine Gesamtinvestition von rund 34 Millionen Euro.

„Schulen und Kindertagesstätten haben eine grundlegende Bedeutung für junge Familien im ländlichen Raum in Mecklenburg-Vorpommern. Ihre Existenz in erreichbarer Nähe sichert einen enormen Beitrag zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie“, sagte Minister Till Backhaus. Ein qualitativ hochwertiger baulicher Zustand bilde die Grundlage für die Umsetzung überzeugender Erziehungs- und Bildungskonzepte. Solche Einrichtungen der Grundversorgung tragen maßgeblich zur Attraktivität unserer Dörfer und Gemeinden und damit zur Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum bei. „Daher stellen wir auch in der aktuellen Förderperiode Gelder aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Förderung von Kitas und Schulen zur Verfügung“, sagt der Minister.

Investitionen zur Schaffung und Erneuerung von Kindertageseinrichtungen und allgemeinbildenden Schulen standen schon in der vergangenen Förderperiode (2007-2013) im Zentrum. Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt stellte rund 34 Millionen Euro bereit und löste damit eine Gesamtinvestition von 86 Millionen Euro aus.

Gefördert werden können Investitionen einschließlich der erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen bei Vorhaben, bei denen die Gesamtausgaben nicht höher als fünf Millionen Euro sind. Folgende Fördervoraussetzungen müssen erfüllt sein: Vorhaben im Kita-Bereich müssen im Einklang mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfeplanung stehen. Bei Schulen muss das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Bestandsfähigkeit attestieren.

Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz, natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts.

Die Höhe der Zuwendung beträgt – soweit das Vorhaben der Umsetzung eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dient – bis zu 75 Prozent, sonst bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Bewilligungsbehörden sind innerhalb der Gebiete von Flurneuordnungsverfahren die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, außerhalb dieser Gebiete sind es die Landkreise.


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