Kündigung: Das gilt es zu beachten

26. Februar 2018

Mit einer Kündigung ist fast jeder Arbeitnehmer früher oder später konfrontiert. Entweder, er kündigt seine Stelle selbst, weil er sich beruflich umorientieren möchte, oder ihm wird vom Arbeitgeber gekündigt. Bei Kündigungen gibt es jedoch einige gesetzliche Vorschriften zu beachten.

So muss eine Kündigung immer schriftlich erfolgen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Arbeitsvertrag zeitlich terminiert ist. Jeder unbefristete Vertrag muss jedoch fristgerecht gekündigt werden. Dieses Dokument muss postalisch versendet oder persönlich in Schriftform eingereicht werden. Eine Unterschrift ist erforderlich.

Kündigungsfrist beachten

Eine Kündigung ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Regelfall nur innerhalb der Kündigungsfrist möglich. Diese geht aus dem Arbeitsvertrag hervor. Falls dort keine Angaben dazu gemacht werden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Diese legen eine Kündigungsfrist von vier Wochen fest. Es zählt nicht das Datum, an dem die Kündigung versandt wurde, sondern der Tag, an dem sie ihren Adressaten erreicht hat.

Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht, muss dieser den Betriebsrat vorab informieren und diesen anhören. Dabei müssen die Gründe für die Kündigung erläutert werden. Wird der Betriebsrat nicht eingebunden, ist die Kündigung nicht rechtens. Je nach Betriebsvereinbarung ist in manchen Fällen zudem eine Zustimmung des Gremiums erforderlich.

Nicht jede Kündigung braucht einen spezifischen Grund, um wirksam zu sein. Dies gilt jedoch nur in kleinen Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern. Größere Betriebe unterliegen dem Kündigungsschutzgesetz. In diesem Fall ist ein Grund zwingend erforderlich. Mögliche Kündigungsgründe sind wirtschaftlicher Natur, etwa bei betriebsbedingten Kündigungen. Ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, etwa häufige Verspätungen oder Diebstahl, kann eine Kündigung ebenfalls bedingen (verhaltensbedingte Kündigung). Auch wenn der Arbeitgeber allgemein unzufrieden mit der Arbeit des Arbeitnehmers ist, kann er diesem eine Kündigung aussprechen (personenbedingte Kündigung). Über die Bedingungen einer rechtssicheren Kündigung informiert auch dieser Ratgeber.

Der Arbeitnehmer muss seine Kündigung nicht begründen.

Besonderer Kündigungsschutz

Manche Personengruppen genießen einen gesonderten Kündigungsschutz. Dies betrifft etwa schwangere Frauen, Arbeitnehmer in Elternzeit, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrats und Auszubildende. Hier sind die Hürden für eine Kündigung höher.

Einen Sonderfall der Kündigung stellen fristlose Kündigungen dar. Hierfür muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein. Gerechtfertigt kann eine fristlose Kündigung etwa sein, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits abgemahnt worden ist oder dieser gegen seinen Arbeitsvertrag verstoßen hat. In besonders drastischen Fällen ist keine vorherige Abmahnung erforderlich, in der Regel jedoch schon. Im Fall einer fristlosen Kündigung muss die reguläre Kündigungsfrist nicht beachtet werden.

In diesen Fällen wäre eine fristgerechte Kündigung rechtens:
– Der Betrieb befindet sich in einer misslichen wirtschaftlichen Lage und muss deshalb Personal einsparen
– Der Betrieb wird stillgelegt
– Der Arbeitnehmer verstößt mit seinem Verhalten gegen die vertraglich festgelegten Bedingungen im Arbeitsvertrag.


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