Viele Pflegebedürftige nutzen 125 Euro-Entlastungsgeld nicht

2. März 2018

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II haben Pflegebedürftige, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt, seit dem 1. Januar 2017 einen Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag in Höhe von monatlich 125 Euro. Doch rund 70 Prozent der Pflegebedürftigen nutzen dieses Angebot nicht, wie eine aktuelle Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) aufzeigt. M-V-Sozialministerin Stefanie Drese wirbt deshalb für eine bessere Bewerbung des Entlastungsbeitrages durch Behörden und Pflegekassen und rät pflegenden Angehörigen dringend, die Ansprüche für Betroffene geltend zu machen.

„Ich kenne viele Menschen, die oft über Jahre hinweg ihre Eltern, Partner oder nahen Verwandten bis zur Grenze der Belastbarkeit pflegen, ihnen Wärme und Geborgenheit geben. Denn die Pflegebedürftigen wollen möglichst lange in ihrer eigenen häuslichen Umgebung bleiben. Das Entlastungsgeld ist eine wertvolle Chance, weitere Zuschüsse für die Pflege zu erhalten. Das können u.a. die Erstattung von Kosten eines ambulanten Pflegedienstes oder anerkannte Angebote zur Unterstützung und Betreuung im Alltag sein“, erklärt die Ministerin.

Die ZQP-Studie legt nahe: Viele Menschen fühlen sich von den Informationen und neuen Regularien überfordert. Doch auch dafür gibt es Hilfsangebote, wie die Inanspruchnahme einer Pflegeberatung. „Die 15 Pflegestützpunkte in ganz Mecklenburg-Vorpommern beraten kostenlos, unabhängig und trägerübergreifend. Sie sind die ersten Anlaufstationen für alle Fragen rund um die Pflege im Land und helfen Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen in vielen Fragen“, so Drese.

Auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.

Der Antrag kann formlos an die Pflegekassen gesendet werden. Dabei handelt es sich nicht um eine pauschale, sondern um eine zweckgebundene Geldleistung, die mit Leistungsnachweisen zu belegen sind. Die Mittel sind für ergänzende ambulante oder teilstationäre Hilfeleistungen in der Pflege gedacht.

Viele weitere Informationen zum Entlastungsbeitrag sind bei den Pflegekassen, den Pflegediensten und auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums:

www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/pflege erhältlich.

Informationen zu den Pflegestützpunkten im Land sind auf der Website www.sozial-mv.de verfügbar.


Kommentare sind geschlossen.