Vogelgrippe in MV – Minister ordnet Stallpflicht an

10. November 2016

ib1 InfoBanner - Vogelgrippe Warnsymbol ohne Viren 16zu9 g2634Jetzt hat die gefürchtete Vogelgrippe auch Mecklenburg-Vorpommern erreicht: Auf der Insel Riems ist eine tote Reiherente gefunden worden, bei der die Geflügelpest nachgewiesen wurde Außerdem besteht der Verdacht, dass die Geflügelpest auf der Ostseeinsel Greifswalder Oie ausgebrochen ist. Dort werden im Verlaufe des Tages die weiteren Untersuchungsergebnisse erwartet.Landwirtschaftsminister Till Backhaus verhängte daraufhin für Geflügelhaltungen im ganzen Land die Stallpflicht. Sie gilt von Montag an.  Zuvor waren in Schleswig-Holstein und in Westpolen schon Hunderte an der Geflügelpest verendete Wildvögel gefunden worden.

„Der Nachweis von HPAI H5N8 und somit von Geflügelpest auf der Insel Riems hat zur Folge, dass ich alle Geflügelhalter dazu aufrufe bis Sonntag eine landesweite Aufstallung vorzunehmen. Ab Montag werden wir verstärkt kontrollieren, ob dieses umgesetzt wurde.“, betonte Dr. Till Backhaus. Um den Fundort des Wildvogels wird außerdem ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km und ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 10 km eingerichtet. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach der Geflügelpest-Verordnung des Bundes.

„Wir stehen im engen Kontakt mit dem Bund und den Ländern und mit Blick auf bundesweite Maßnahmen in Abstimmung“, sagte Backhaus abschließend. Für eventuelle Rückfragen und Hinweise wurde ein Bürgertelefon unter der Nummer 0385-588 6066 eingerichtet, das werktags von 9 bis 14 Uhr erreichbar ist.

Maßnahmen im Sperrbezirk

Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen, kann die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist
kann die Jagd auf Federwild untersagen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Tierhalter haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen.

Außerdem gilt für den Sperrbezirk Folgendes:

gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;

die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;
gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;

die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;
Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

Maßnahmen im Beobachtungsgebiet:

Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
Außerdem gilt, für das Beobachtungsgebiet Folgendes: gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.


3 Antworten zu “Vogelgrippe in MV – Minister ordnet Stallpflicht an”

  1. Anke:Rittweger sagt:

    Es wird wirklich Zeit, dass dieser ganze Wahnsinn endlich ein Ende hat.

    • jens 66 sagt:

      Sie haben völlig Recht, es wird Zeit die Vogelgrippe zu verbieten und die Vögel zu bestrafen, die sie übertragen…
      oder welchem Wahnsinn wollen Sie ein Ende bereiten?

  2. k.frind sagt:

    Vielleicht bekommt Russland,wie schon mal in einem Jahr,die Schweinepest. Und schon geht der ganze Überschuss an Impfungen nach Russland.Deutschland hat schon mal mit Vogelgrippenimpfungen gegen Schweinepest in Russland ausgeholfen.Und zack,spätestends dann sind unsere Vögel wieder gesund oder werden erst garnicht krank.Irgendwie haben Vögel hier das Talent auf dem Punkt genau krank zu werden.Auch komisch das sich Schweine u Vögel immer abwechseln mit dem krank werden.