Widerspruch per E-Mail meist unzulässig

15. Juli 2017

Klageerhebung mittels einer normalen E-Mail sind unzulässig. Das hat das Bundessozialgericht bereits im Oktober 2016 entschieden. Die Form einer E-Mail ist nur möglich, wenn diese Nachricht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

„Die Ausführungen des höchsten deutschen Sozialgerichts lassen sich ohne weiteres auf den Widerspruch übertragen“ erklärt Susanne Jankow, Teamleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters MSE-Süd.

Ihre Bitte an die Kunden des Jobcenters ist, von einem Widerspruch per E-Mail abzusehen.

„Verwenden Sie lieber ein unterschriebenes Blatt Papier oder kommen Sie direkt zu uns in das Jobcenter, um den Widerspruch niederschreiben zu lassen“ sagt Susanne Jankow. Auch ein Widerspruch per Fax ist möglich.

Auch beim Einlegen eines Widerspruchs will das Jobcenter so den Kunden entgegenkommen und die technische Hürde einer elektronischen Signatur ersparen.


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