Achtung: Bei Verzicht auf Nießbrauch kann der Sozialhilfeträger Zugriff haben!

23. Januar 2018

In unserer Serien „Recht im Alltag“ schreibt die Warener Fachanwältin für Erb- und Familienrecht, Antjé Abel, heute über den Verzicht auf Nießbrauch.

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 09.03.2017, Az.: 7 U 119/16, eine weitreichende Entscheidung getroffen für Personen, die auf ein Nießbrauch verzichten und Sozialleistungen in Anspruch nehmen (müssen).

Der Verzicht auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung, die im Falle der Verarmung des Schenkers nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist. Eine Verarmung des Schenkers wird immer dann angenommen, wenn Sozialleistungen beansprucht werden müssen.

Vorliegend lebte die Mutter des Beklagten seit 2007 im Pflegeheim in vollstationärer Pflege. Das Pflegeheim hatte gegenüber der Mutter einen Anspruch auf nicht bezahlte Heimkosten von über 52.000 Euro. Die Mutter hatte zuvor dem Beklagten ihr Hausanwesen übertragen und sich selbst den Nießbrauch vorbehalten. Der Beklagte veräußerte nun das Haus, wobei die Mutter auf den Nießbrauch verzichtete. Anderenfalls hätte das Haus nicht verkauft werden können. Kläger ist der für die Mutter zuständige Sozialträger aus übergeleitetem Recht.

Das OLG Köln entschied, dass der Verzicht auf einen Nießbrauch eine Schenkung ist. Der Nießbrauch habe mit dem Recht auf Nutzungsziehung und Vermietung einen Vermögenswert. Der Verzicht auf diesen Vermögenswert führe zu den Folgen einer Schenkung.

Im Falle der Verarmung des Schenkers – hier der Mutter – sind Schenkungen gem. § 528 Abs. 1 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. In § 528 Abs. 1 BGB steht, dass soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann. Die Frist beträgt dabei gem. § 529 Abs. 1 BGB zehn Jahre.

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass die durch den Wegfall des Nießbrauchs einhergehende Erhöhung des Verkehrswertes des Anwesens zumindest dem Wert des Nießbrauchs als Schenkung entspricht, so das OLG Köln. Diese Schenkung kann der Kläger (der Sozialhilfeträger) vom Beklagten (dem Sohn) herausverlangen.
Der Wert der Schenkung wird durch Kapitalisierung des Nießbrauches ermittelt. Vorliegend musste der Sohn an den Sozialhilfeträger ca. 41.000 Euro zahlen.

Insofern ist immer auf eine exakte Vertragsgestaltung zu achten.


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