Fristablauf: Im März angezeigte Kurzarbeit jetzt abrechnen

24. Juni 2020

Etwa 700 Betriebe und Unternehmen haben im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte im März Kurzarbeit angezeigt. Anträge auf die Erstattung der im Monat März in Vorleistung erbrachten Lohnersatzleistung müssen nun bis zum 30. Juni bei der Arbeitsagentur Neubrandenburg fristgemäß eingereicht werden. Die Service-Hotlines für Arbeitgeber 0800 4 555 20 bietet telefonisch Unterstützung an.

Unternehmen und Betriebe zahlen bei verkürzter Arbeit das anfallende Kurzarbeitergeld in Vorleistung aus. Sie haben vom Folgemonat an drei Monate Zeit, ihren Antrag auf Erstattung des an die Arbeitnehmer ausgezahlten Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur einzureichen. Wenn zum Beispiel im März verkürzt gearbeitet wurde, kann der Antrag auf Erstattung im April, Mai oder Juni gestellt werden. Nach dem 30. Juni verfällt der Anspruch auf Erstattung.

Thomas Besse, Vorsitzender der Geschäftsführung der Arbeitsagentur Neubrandenburg: „Unternehmen können Kurzarbeit anzeigen, müssen diese aber nicht umsetzen oder können auch nur teilweise verkürzt arbeiten. Jedes Unternehmen entscheidet selbst aufgrund seiner Auftragslage, ob und wie viel Kurzarbeit es realisieren muss. Dafür bleiben drei Monate Zeit, die realisierte Kurzarbeit mit der Arbeitsagentur abzurechnen.“

Antrag muss fristgerecht abgegeben werden

Anträge auf Kurzarbeitergeld müssen bis zum 30. Juni bei Arbeitsagentur Neubrandenburg eingegangen sein: „Wir haben gesetzlich keine Möglichkeit, Anträge, die nach dem 30. Juni eingegangen sind, noch stattzugeben und dem Betrieb das in Vorleistung im März erbrachte Kurzarbeitergeld zu erstatten“, sagt Besse.

Um Arbeitgeber gut beraten und unterstützen zu können, haben wir eine Hotline eingerichtet, sagte Besse: „Es gibt viele Fragen zum Kurzarbeitergeld. Das betrifft nicht nur die Abrechnung. Mit der Hotline können wir diese schnell und unkompliziert beantworten.“ Arbeitgeber erreichen die Arbeitsagentur Neubrandenburg montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

Zwei Schritte bis zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist ein zweistufiges Verfahren: Zunächst zeigen Arbeitgeber bei den Arbeitsagenturen an, dass ab dem aktuellen Monat im Unternehmen verkürzt gearbeitet werden soll und wie viele Mitarbeiter potentiell betroffen sind. Wenn die Anzeige auf Kurzarbeitergeld von der Agentur anerkannt wurde, gehen die Unternehmen in Vorleistung und zahlen für den laufenden Monat das Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus.

Im darauffolgenden Monat – spätestens aber nach drei Monaten – können Arbeitgeber einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur Neubrandenburg stellen und dadurch die in Vorleistung erbrachte Lohnersatzleistung abrechnen.

Informationen für Unternehmen und Betriebe

Die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit unterstützt dabei, Unterlagen zum Kurzarbeitergeld an die zuständige Agentur für Arbeit zu versenden – ohne vorherige Anmeldung. Wenn Unternehmen diese App nutzen, kann die Agentur für Arbeit das Anliegen noch schneller und effizienter erledigen. Kostenfrei im Google-Play-Store oder im App Store.

Den verkürzten Antrag auf die Erstattung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier im Internet.

Kurzarbeit kann auch online angezeigt und abgerechnet werden. In diesem Video erfahren Sie, wie Sie den Antrag inklusive der Abrechnungsliste online stellen können.


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