Appell: Auf das Verbrennen von Gartenabfällen verzichten

15. Oktober 2020

Das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern appelliert, auf das Verbrennen von Gartenabfällen in diesem Oktober ganz zu verzichten. Die Erlaubnis zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist nicht nur rechtlich als Ausnahme an strenge Vorgaben geknüpft. Es ist auch aus ökologischer Sicht unzeit­gemäß. Die Luft wird durch den Rauch belastet und ein wertvoller Rohstoff gehe verloren. Zudem sei es in Zeiten der Corona-Pandemie besonders wichtig zu lüften. Das bedeute, dass Feuer und Rauch gerade jetzt die Luftqualität nicht mindern sollten.
Das Ministerium weist darauf hin, dass das Verbrennen grundsätzlich untersagt ist.

Seit 2001 regelt die Landes­verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung), dass in Mecklenburg-Vorpommern pflanzliche Abfälle dem Stoffkreislauf auf natürlichem Weg zurückgegeben werden sollen. Pflanzliche Abfälle sind vorrangig durch ein Kompostieren, ein Einbringen in den Boden oder ein einfaches Liegenlassen auf dem Grundstück zu entsorgen, auf dem sie angefallen sind.

Daneben können die Gartenabfälle aus privaten Haus­halten auch über die Sammelsysteme der Landkreise und kreisfreien Städte entsorgt werden. Geltende Regelungen für die jeweilige Region sind in den einzelnen Abfall­entsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs­träger bieten neben Sammlungen im Bringsystem, wie beispielsweise auf den Wertstoffhöfen, in den meisten Landkreisen auch Sammlungen im Holsystem, etwa über die Biotonne, an.

Nur wenige Ausnahmen

Lediglich dann, wenn die vorangehend genannten Entsorgungswege nicht möglich oder nicht zumutbar sind, erlaubt die Landesverordnung ausnahmsweise ein Verbrennen von Pflanzenabfällen auf privat genutzten Grundstücken. Die Zumutbarkeit ist von den vor Ort zuständigen Abfall- bzw. Ordnungsbehörden einzu­schätzen.

Bei Vorliegen der Ausnahmegründe ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle lediglich vom 1. bis 31. März und vom 1. bis 31. Oktober und nur werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 18 Uhr zulässig. Um eine starke Rauchentwicklung zu vermeiden, dürfen nur trockene pflanzliche Abfälle verbrannt werden. Diese sind am Verbrennungstag umzulagern oder erstmalig aufzu­schichten, um Tiere zu schützen, die dort Unterschlupf gesucht haben.

Beim Verbrennen ist zudem ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen zu wahren.


3 Antworten zu “Appell: Auf das Verbrennen von Gartenabfällen verzichten”

  1. Heinrich sagt:

    Dann sollte man diesen wertvollen Rohstoff auch kostenlos abnehmen.

    • Simon Simson sagt:

      manche Heinrich, bezahlen sogar dafür was dafür. Voraussetzung ist nur, dass Sie den Abfall vorher zu Kompost werden lassen. Ich verstehe die Gärtner noch nicht, die, statt Gehölz zu schreddern und Laub als Mulchdecke um die Obstbäume herum zu verwenden, lieber alles in Rauch aufgehen lassen. Im Frühjahr kaufen dieselben dann Blumenerde, hergestellt aus estländischem Torf mit etwas Kunstdünger. Kann mir jemand dieses Verhalten wirklich nachvollziehbar erklären? Der Reiz des Verbotenen?

  2. Ping sagt:

    Da der Irrglaube existiert das man ein Anrecht auf diese Feuer hat, sollten man besser informieren oder diese ganz verbieten. Es hält sich eh kaum einer an die Vorschriften, weil sie keiner kennt oder einem egal sind. Man ist der Meinung das man sein Feuer machen darf egal wo, egal wann, egal wie (groß), egal was, egal….haben die Anderen halt Pech. Ist ja März bzw. Oktober da darf ich das. „Ironie/on“ steht ja so im Grundgesetz! „Ironie/off“
    MFG