Die neue Unterhaltstabelle für 2018 ist da

27. November 2017

In unser Serie „Recht im Alltag“ schreibt die Warener Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Antjé Abel, über die neue Unterhaltstabelle.

Minderjährige Trennungskinder haben ab dem 1. Januar 2018 Anspruch auf höheren Unterhalt. Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ ist da. Es ist zu erwarten, dass auch das OLG Rostock diese Beträge übernimmt. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um sechs bis zwölf Euro im Monat.

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 348 Euro statt bisher 342 Euro. Für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Die gesetzliche Erhöhung des Mindestunterhalts zieht eine Anpassung der Bedarfssätze der übrigen Einkommensgruppen nach sich.

Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist das staatliche Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang anzurechnen.

Erstmals seit zehn Jahren werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem Jahreswechsel 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt bisher bis 1500 Euro und endet bei 5500 Euro statt bisher bei 5100 Euro.

Vor diesem Hintergrund sollten spätestens ab Januar 2018 die bisherigen Unterhaltstitel überprüft werden.


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