Diesel und Benzin verwechselt: Polizist muss Schaden zahlen

2. Februar 2017

Ein Warener Polizist hat seinen Streifenwagen falsch betankt und muss für den Schaden jetzt selbst aufkommen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute Nachmittag entschieden. Passiert ist dem Beamten der Fehler bereits vor vier Jahren, seither haben sich bereits mehrere Instanzen mit dem Fall beschäftigt.

Der Polizist hat damals Benzin in den Diesel-Tank des Dienstwagens laufen lassen und so den Motor ruiniert. Der Schaden beträgt mehrere tausend Euro.

Die, so das Schweriner Innenministerium als Dienstherr, soll der Beamte selbst bezahlen, was er aber nicht will. Unter anderem hatte er über seinen Warener Anwalt Marcus Astfalck argumentiert, dass nicht ausreichend Schutzmaßnahmen getroffen wurden, um zu verhindern, dass so eine Verwechslung passieren kann.

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes sehen das anders: „Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten.“

Polizist hat grob fahrlässig gehandelt

Das Land Mecklenburg-Vorpommern nahm den den Polizisten und seinen Beifahrer wegen des Gesamtschaden in Höhe von rund 4 500 Euro in Anspruch. Auf die Klage des Beamten hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte.

Das Bundesverwaltungsgericht allerdings meint: „Der Kläger hat grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er hat beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen. Ein Mitverschulden kann dem Dienstherrn nicht angelastet werden. Insbesondere ist er nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen. Das Beamtengesetz sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor.

Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Beamten könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht wieder überspielen.


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