Einzelheiten zum Corona-MV-Plan

16. April 2020

Die Landesregierung hat einen Corona-MV-Plan beschlossen. Hier alle Maßnahmen in der Zusammenfassung:

Phase 1.0.: Öffnung ab 18.04.2020

Geöffnet werden Bau- und Gartenmärkte unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.

Phase 1.1.: Öffnung ab 20.04.2020

1. Geöffnet werden Einzelhandel bis zu 800 qm geöffneter Verkaufsfläche (das gilt für alle Geschäfte bis 800 qm Verkaufsfläche, Geschäfte über 800 qm müssen ihre Verkaufsfläche entsprechend reduzieren).In Shopping-Centern/Shopping-Malls ist jeweils die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte maßgeblich. Die zentralen Zugangs- und Aufenthaltsbereiche sind von Verkaufsständen freizuhalten. Der Verzehr von Getränken und Speisen in Shopping-Centern/Shopping-Malls ist untersagt.

Ausgenommen von der Verkaufsflächenbegrenzung sind Verkaufsstellen des Einzelhandels für:

a. Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte,

b. Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,

c. Tankstellen

d. Banken und Sparkassen, Poststellen,

e. Reinigungen, Waschsalons,

f. Zeitungsverkauf,

g. Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,

h. Großhandel

i. Kfz-Händler, Fahrradhändler,

j. Blumenläden

k. Buchhandlungen.

Es gelten jeweils Auflagen: Abstandspflicht, dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und Kundenbegrenzung. Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen müssen sicherstellen, dass sich auf je 10 qm Verkaufs-/Verkehrsfläche nur je 1 Kunde aufhält. Insbesondere in großen Supermärkten ist sicherzustellen, dass sich auf je 10 qm nur je 1 Kunde mit einem Einkaufswagen im Geschäft aufhält.

2. Der Lehr- und Forschungsbetrieb wird in digitaler Form an den Fachhochschulen fortgesetzt bzw. beginnt an den Universitäten und der Hochschule für Musik und Theater. Neben der Abnahme von Prüfungen können auch Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume erfordern, unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen, wiederaufgenommen werden.

3. Geöffnet werden analog zu den Parks auch die Außenbereiche von Zoos, Tier- und Vogelparks ohne Nutzung von Gastronomie und Spielplätzen, Sportplätze und Sportanlagen für Einzel- und Paarsport unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und Zugangsbeschränkungen.

4. Unter Einhaltung der Abstandsregelungen können Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern stattfinden. Abstandhalten ist Pflicht und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wird dringend empfohlen. Das Verbot von Veranstaltungen im öffentlichen Raum und privaten Feiern bleibt bestehen.

5. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Unterkünften für Menschen mit Behinderungen gelten besondere Schutzmaßnahmen. Das Besuchsverbot bleibt aufrechterhalten. Daneben sollen künftig verstärkt präventive Tests der Beschäftigten durchgeführt werden. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Einhaltung von besonderen Hygienemaßnahmen und zum Tragen entsprechender Schutzausrüstung für das Personal.

6. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen werden Bibliotheken und Archive zur Öffnung zugelassen.

7. Alle geltenden Reiseregelungen für Mecklenburg-Vorpommern bleiben bestehen.

Phase 1.2. Öffnung ab 27.04.2020

1. Schulen

Geöffnet werden die allgemein bildenden Schulen für die Prüfungsvorbereitung und die Durchführung der Prüfungen für die Abschlussklassen mit zentralen Prüfungen (Mittlere Reife und Abitur):

Klasse 10 an Regionalen Schulen und Gesamtschulen,
Schüler der Klasse 10 am Gymnasium, die die Mittlere Reife anstreben,
Klasse 12 an den regulären Gymnasien und den Gesamtschulen,
Klasse 13 an Abendgymnasien,
sowie die beruflichen Schulen für Prüfungen und den Unterricht für Abschlussklassen. Für die Klassenstufe 11 an regulären Gymnasien und Gesamtschulen sowie Klasse 12 an Abendgymnasien werden Konsultationen ermöglicht. Der schulische Betrieb erfolgt unter Einhaltung der Abstandsregeln, der Hygienevorschriften. Für Risikogruppen unter Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal sowie den Schülerinnen und Schülern, die selbst Teil der Risikogruppe sind bzw. in einem Haushalt mit zur Risikogruppe gehörenden Personen leben, werden Erleichterungen bis hin zu Befreiungen im „Hygienerahmenplan Corona für Schulen“ vorgesehen.
2. Kindernotbetreuung

Infektionsschutz für Kinder und Beschäftigte in der Kindertagesförderung: Keine vollständige Öffnung der Kitas und der Kindertagespflege, sondern Fortsetzung und schrittweise Ausdehnung der Notbetreuung unter Einhaltung von Hygieneerfordernissen und insbesondere durch kleine Gruppengrößen. Der Infektionsschutz aller Beschäftigten in der Kindertagesförderung hat weiterhin oberste Priorität.

Vorbereitungszeit und Ergänzung Kinderschutz:

Um den Jugendämtern und Einrichtungen eine Vorlaufzeit einzuräumen, wird die bisherige Kindernotbetreuung bis zum 26. April fortgesetzt. Verstärkt werden auch Kinder aus Gründen des Kinderschutzes sowie aus stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen.

Regelungen ab 27. April:

Ab dem 27. April wird die Notbetreuung in Schulen, Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege auf weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen erweitert (ergänzte BSI-Kritis-Liste, Anlage). über die bereits in der Praxis akzeptierten systemrelevanten Berufsgruppen hinaus auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

der ambulanten Pflegedienste
der veterinärmedizinischen Notfallversorgung,
der Krankenkassen,
notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe
Schwangerschaftskonfliktberatung
Beratungsstellen Frauen- und Kinderschutz
der sozialen Kriseninterventionseinrichtungen
des Finanz- und Versicherungswesens
des Flug- und Schiffsverkehrs
der Kindertageseinrichtungen
Post- und Paketzustelldienste
Regierungen und Parlamente
Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation
sowie um die Lehrkräfte an Schulen, Hebammen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kindertagespflegepersonen erweitert, soweit sie für das Funktionieren der kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind (Unabkömmlichkeit).

Gleichzeitig wird für die systemrelevanten Berufsgruppen zur Erleichterung für die Eltern auf die 1-Elternteil-Regelung ausgedehnt.

Vereinbarkeit von Beruf und Familie (in Zeiten von Infektionsschutz):

Es bleibt dabei, dass in besonderen Härtefällen die Jugendämter (in engem Rahmen) Ausnahmen bewilligen können (Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei hochrangigem Infektionsschutz der Bevölkerung).

3. In Bussen und Bahnen soll spätestens ab 27.04.2020 Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

4. Schrittweise Öffnung der öffentlichen Behörden mit Publikumsverkehr unter Einhaltung von Auflagen: Abstandspflicht und der dringenden Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Kundenbegrenzung.

Phase 1.3 Öffnung ab 04.05.2020 

1. Geöffnet werden Klassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge der allgemein bildenden Schulen, die im nächsten Schuljahr ihre Prüfungen ablegen:

Klasse 9 Regionale Schulen, Gesamtschulen, Förderschule Lernen;
Klasse 11 reguläres Gymnasium und Gesamtschule;
Klasse 12 Abendgymnasium.
In der Jahrgangsstufe 11 (12 an Abendgymnasien), deren Noten Teil der Abiturgesamtnote sind, wechseln sich Präsenz- und digitaler Unterricht ab.

2. Die 4. Jahrgangsstufe der Grundschule soll wieder ein Angebot in der Schule erhalten. Dabei werden die Gruppen geteilt, die Stundentafel reduziert und gegebenenfalls an einigen Wochentagen flexible Lernangebote oder auch Konsultationen ermöglicht. Gleiches gilt für alle 4. Jahrgangsstufen an Förderschulen, die nach dem Grundschulrahmenplan unterrichtet werden.

3. Öffnung von Friseuren mit Mund-Nasen-Schutzpflicht und nur nach Terminvereinbarung.

III. Prüfung für weitere Stufen

1. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern wird unter Berücksichtigung der weiteren Beschlüsse der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin im Austausch mit Fachexperten und Fachexpertinnen sowie den Landkreisen und kreisfreien Städten und Betroffenen die Erfahrungen aus der Phase 1 auswerten, um im Lichte dieser und deren Bewertungen weitere Schritte für die Phase 2 zu erörtern und zu beschließen.

2. Alle Veranstaltungen bleiben bis auf Weiteres untersagt. Großveranstaltungen bleiben bis einschließlich 31.08.2020 untersagt.

3. Die Theaterspielzeit 2019/2020 ist beendet.

4. Mecklenburg-Vorpommern ist Tourismusland Nummer 1. Die derzeitigen Maßnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus treffen diese Branche deswegen besonders hart. Daher wird es in der nächsten Woche ein Spitzengespräch der Ministerpräsidentin und des Wirtschaftsministers mit Vertretern der Gastro- und Tourismusbranche zur Erörterung der Frage geben, wie der Tourismus wiederbelebt werden kann, ohne dass dabei der gesundheitliche Schutz der Bevölkerung gefährdet wird, geben.

5. Insbesondere weitere zu erörternde Themen:

Phase 1

Die Justizministerin wird mit der Nordkirche und den weiteren Glaubensgemeinschaften in der nächsten Woche ins Gespräch treten über die Frage, ab wann und unter welchen Bedingungen Zusammenkünfte jedweder Glaubensgemeinschaften in Kirchen, Moscheen,     Synagogen, Kapellen und anderswo stattfinden können.
Die Öffnung von Campingplätzen (Dauercamper) für Bürgerinnen und Bürger aus MV und die Einreise nach MV zur Nutzung der eigenen Zweitwohnung zum 27.04.2020 werden geprüft.
Öffnung von Fahrschulen
Öffnung von sozialen Beratungseinrichtungen
Einreiseregelungen für Inhaber von Jagdpachten
Phase 2

Öffnung der Kinderspielplätze (außen).
Ausstellungen und Museen unter Einhaltung von Auflagen, Abstandspflicht und Besucherbegrenzung.
Weitere Schritte in den Bereichen Schule und Kita mit neuen Konzepten.
Medizinische Versorgung Alten- und Pflegeheime.


2 Antworten zu “Einzelheiten zum Corona-MV-Plan”

  1. Peter sagt:

    Versammlungen bis 50 Teilnehmer, aber private Feiern untersagt…
    Sind damit nur angemeldete Versammlungen gemeint (Demonstrationen) oder kann ich mich jetzt auch mit 20 Freunden treffen um zu Grillen (Abstand natürlich eingehalten) – ist ja keine Feier…

  2. Ich sagt:

    Was ist mit Kindern, die zur Schule gehen und eine 1 zu 1 Betreuung bräuchten und wo beide Elternteile arbeiten? Gibt es da die Möglichkeit das Kind in der Schule abzugeben?