Falschmeldung zum Thema Kinderzuschlag sorgte für Irritationen

4. Februar 2020

In den sozialen Medien verbreitete sich in den vergangenen Tagen die Falschmeldung, dass jeder Empfänger von Kindergeld auch einen Anspruch auf Kinderzuschlag (KiZ) in Höhe von 185 Euro hat. Die bisherige obere Einkommensgrenze wurde zum 01.01.2020 zwar aufgehoben, damit hat aber nicht jede oder jeder Kindergeldempfänger automatisch Anspruch auf ergänzende Leistungen durch den Kinderzuschlag. Darauf weist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hin.

Der Kindergeldzuschlag richtet sich in erster Linie an Familien und Alleinerziehende, die mit ihrem unteren Einkommen ihren eigenen Lebensunterhalt zwar bestreiten können, dies aber schwierig wird, wenn auch Kinder versorgt werden müssen.

Der Kinderzuschlag kann, abhängig von der finanziellen Situation der Familie, pro Kind bis zu maximal 185 Euro monatlich betragen.

Ob sich eine Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit lohnt, können man einfach und schnell mit den KiZ-Lotsen unter www.kinderzuschlag.de herausfinden. Dort kann der Kinderzuschlag auch direkt online beantragt werden.

Weitere Informationen, Merkblätter, Standorte der Familienkassen sowie Antragsformulare zu den Themen Kinderzuschlag und Kindergeld gibt’s unter www.familienkasse.de.

„Wir bedauern es sehr, dass es durch diese Falschmeldung zu Unannehmlichkeiten gekommen ist. Über die oben angegebenen Internetzugänge können Eltern mit niedrigeren Einkommen gut einschätzen, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen kann“, erklärt Knut Böhrnsen, Pressesprecher der Familienkasse Nord.

Was ist Kinderzuschlag?
Den Kinderzuschlag können Sie bekommen, wenn Ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt reicht, aber es nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf Ihrer Familie zu decken.

Voraussetzungen für Kinderzuschlag, die zusammen erfüllt sein müssen:

  • Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt, ist unter 25 Jahre alt und nicht verheiratet beziehungsweise nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für Ihr Kind.
  • Das Bruttoeinkommen Ihrer Familie beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende).
  • Sie hätten genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und eventuell Wohngeld erhalten würden.

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