Finger weg vom Sparbuch der Kinder!

16. Juni 2015

Gavel, symbol of judicial decisions and justiceIn unserer Serie „Recht im Alltag“ informiert die Warener Fachanwältin Özden Weinreich heute über ein Thema, das alle Eltern interessieren dürfte: Es geht um die Sparbücher des Nachwuchses  und die sind für Mama und Papa tabu.

ÖzDas Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 3.12.2014, AZ. 4 UF 112/14, eine beachtenswerte Entscheidung getroffen. Zwei minderjährige Kinder machen gegen ihren Vater Schadensersatz geltend. Denn dieser hatte von ihren Sparbüchern mehrere Abhebungen vorgenommen, wovon nur einige durch Einzahlungen auf die Sparbücher wieder ausgeglichen wurden.

Der Vater gab an, mit dem Geld für die Kinder Geschenke, Einrichtungsgegenstände und Urlaubsreisen finanziert zu haben. Die Mutter habe ihr Einverständnis erteilt.

Das Gericht sprach beiden Kindern einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Vater zu. Das Gericht stützte sich auf § 1664 BGB. Nach dieser Vorschrift können Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen. Hiervon erfasst ist auch die Vermögenssorge, § 1626 Abs. 1 BGB. Die Vermögenssorge verbietet es den Eltern, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu verbrauchen.

Die Argumente des Vaters fanden kein Gehör, weil Eltern ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt schulden und dieser somit von den Kindeseltern zu finanzieren ist und nicht von den Kindern.


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