Geflügel muss auch in der Müritz-Region in den Stall

17. November 2020

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest in Mecklenburg-Vorpommern hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte jetzt drei Allgemeinverfügungen für Geflügelhalter erlassen. Sie treten am morgigen 18. November in Kraft und betreffen bestimmte Risikogebiete im Landkreis. Für alle drei darin festgelegten Gebiete gilt ab sofort die Aufstallpflicht.

So wurden in einer Allgemeinverfügung einige Gebiete rund um den Ausbruchsbestand der Geflügelpest bei Eschenhörn zum Beobachtungsgebiet erklärt. Dieses Gebiet erstreckt sich über die Ortschaften Altbauhof, Barlin, Brudersdorf, Darbein, Neu Darbein, Dargun, Dörgelin, Glasow, Groß Methling, Klein Methling, Lehnenhof, Neubauhof, Stubbendorf der Gemeinde Dargun und die Ortschaft Annenhof der Gemeinde Nossendorf.

Vom Amt Dargun und vom Amt Demmin Land werden deshalb an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar angebracht. In diesem Gebiet gelten neben der Pflicht zum Aufstallen weitere Maßnahmen zum Schutz der Tiere vor der Geflügelpest. So dürfen das Geflügel oder andere gehaltene Vögel nicht in oder aus den Beständen gebracht werden. Frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen Bestand hinein noch aus einem Bestand heraus gebracht werden. Die Tierhalter müssen außerdem dafür sorgen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder andere saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werde. Diese müssen mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.

Eine zweite Allgemeinverfügung legt bestimmten Risikogebiete fest, die an den großen Seen des Landkreises gelegen sind, wie beispielsweise am Fleesensee, Kummerower See, Malchiner See, Galenbecker See, Mönchsee oder Plauer See.

Die dritte Allgemeinverfügung betrifft Geflügelhaltungsbetriebe mit mehr als 1000 Tieren. Für alle drei betroffenen Gebiete gilt: Das Geflügel muss in den Stall. Möglich ist es auch, die Tiere unter einer Vorrichtung unterzubringen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

Die Allgemeinverfügungen sind auf der Internetseite des Landkreises bekannt gemacht worden. Dort sind die Risikogebiete vollständig aufgezählt und näher bezeichnet.

Die Veterinärämter im Land Mecklenburg-Vorpommern rechnen damit, dass in der kommenden Woche eine landesweite Aufstallung verfügt werden muss. Deshalb wird den Geflügelhaltern empfohlen, schon jetzt zu schlachten, insbesondere das schlachtreife Wassergeflügel. In jedem Fall sollten die Geflügelhalter ihre Ställe und Volieren vorsorglich entsprechend herrichten.

 


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