Gülle-Düngung auf wassergetränkten Böden nicht zulässig  

4. Februar 2018

Ende Januar endete die durch die Düngeverordnung festgelegte Sperrfrist zum Ausbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln. Die Sperrfrist gilt neben Gülle u .a. auch für Jauche, Gärreste, Geflügelkot und Mineraldünger. Für Landwirtschaftsbetriebe, die eine Genehmigung zur Verschiebung der Sperrfrist haben, endet die Sperrfrist entsprechend später.
„Wir müssen davon ausgehen, dass gegenwärtig große Teile der landwirtschaftlichen Flächen wassergesättigt sind und keine Düngemittel aufnehmen können. Auf solchen Flächen ist die Aufbringung von Wirtschaftsdüngern weiterhin verboten. In Einzelfällen kann sich die Situation aber durchaus anders darstellen“, so Landwirtschafts- und Umweltminister Till Backhaus.

Das Ausbringen von Wirtschaftsdüngern muss unterbleiben, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Ein Boden gilt als wassergesättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist. Das ist der Fall, wenn auf freier, ebener Fläche, nicht nur in Senken, außerhalb von Fahrspuren Wasser­lachen sichtbar sind oder beim Verformen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt. Bei hoher Wassersättigung wird in vielen Fällen eine Befahrbarkeit der Böden gar nicht möglich sein.

Wird zur Entlastung der angespannten Lagersituation bei den flüssigen organischen Düngern mit der Ausbringung begonnen, so sind innerhalb der Schläge Flächen auszuwählen, bei denen die Nährstoffaufnahme gegeben ist. Um das Abschwemmen der Dünger durch weitere Niederschläge zu vermeiden, sollte nur auf ebenen Flächen bzw. auf Flächen mit einem dichten Pflanzenbestand mit der Ausbringung begonnen werden.

Das Aufbringen stickstoffhaltiger Düngemittel auf nicht aufnahmefähigen Böden kann als festgestellter Verstoß mit einer dreiprozentigen Kürzung der Betriebsprämie sanktioniert werden.

Aktuelle Informationen zur Wassersättigung der Böden sind den Internetseiten des DWD zu entnehmen bzw. können bei der LFB abgefragt werden.


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