Hohe Strafen für das Schuleschwänzen in Mecklenburg-Vorpommern

8. September 2017

Mädchen und Jungen, die im neuen Schuljahr unentschuldigt fehlen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Die Verletzung der Schulpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die laut Schulgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann. Bei minderjährigen Schülern sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflicht eingehalten wird. Das Land hat ein 7-Punkte-Programm gegen Schulschwänzen aufgelegt. Das teilte das Bildungsministerium heute mit.

„Unsere Schüler gehen zum großen Teil gerne und regelmäßig zur Schule“, sagte Bildungsministerin Birgit Hesse. „In allen Schularten gibt es aber auch Ausnahmen. Unsere Lehrer werden in diesem Schuljahr noch genauer hinsehen und dokumentieren, wer nicht regelmäßig zum Unterricht erscheint. Mit unserem 7-Punkte-Programm setzen wir vor allem auf Prävention und blicken auf die Anfänge des Schulschwänzens. Die Ursachen dafür können sehr vielfältig sein“, so Hesse.

In Mecklenburg-Vorpommern haben im Schuljahr 2015/2016 insgesamt 1.972 Schüler an öffentlichen allgemein bildenden Schulen mehr als fünf Tage unentschuldigt gefehlt. Bei 125.330 Schülern an öffentlichen allgemein bildenden Schulen entspricht dies einem Anteil von 1,5 Prozent. Im Schuljahr 2014/2015 waren es mit insgesamt 1.361 Schülern 1,1 Prozent. Ab sechs unentschuldigten Fehltagen sprechen Pädagogen von schulaversivem Verhalten.

In den vergangenen Schuljahren hat sich die Zahl der verhängten Bußgelder aufgrund des Schulschwänzens erhöht: Im Schuljahr 2012/2013 wurden in 25 Fällen Bußgelder verhängt, im Schuljahr 2013/2014 in 20 Fällen. Im Schuljahr 2014/2015 gab es 61 Fälle, in denen Bußgelder verhängt wurden, im Schuljahr 2015/2016 59 Fälle.

Das 7-Punkte-Programm gegen Schulschwänzen umfasst:

  • konsequentes Handeln in Verbindung mit der Dokumentation der Fehlzeiten ab der ersten Fehlstunde
  • Verbesserung der Elterninformation und Zusammenarbeit
  • bei ersten Anzeichen von Schulschwänzen sorgfältige Aufklärung des Einzelfalls, vertrauensvolle Gespräche und Vereinbarungen, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach dem Schulgesetz
  • ab dem 6. unents^chuldigten Fehltag im Schuljahr Helferkonferenz an der Schule, Einleitung eines Bußgeldverfahrens gegen die Eltern oder die Schülerin/den Schüler ab dem 14. Lebensjahr, ggf. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt
  • ab dem 11. unentschuldigten Fehltag im Schuljahr Möglichkeit der polizeilichen Zuführung zur Schule nach pädagogischer Abwägung, ab dem 21. unentschuldigten Fehltag ggf. Anzeige wegen Kindeswohlgefährdung, ggf. Strafverfahren
  • Handlungsleitfaden für Schulen gegen Schulabsentismus
  • Lehrerfortbildung

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