IHKs in MV und Bauerverband fordern: Reform der Grundsteuer muss einfach, bürokratiearm und aufkommensneutral werden

6. März 2019

Das Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer soll insgesamt einfach, bürokratiearm und auf die jeweilige Kommune bezogen aufkommensneutral ausgestaltet werden. Das vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Eckpunktepapier zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts erfüllt diese Forderungen nicht. Das sind die beiden Kernaussagen eines Schreibens der drei Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern (IHKs in MV) sowie des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. an die Ministerpräsidentin des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Manuela Schwesig.

Wesentliche Kritikpunkte des von Dr. Wolfgang Blank als Präsident der geschäftsführenden Kammer der IHKs in MV sowie des Präsidenten des Bauernverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V., Detlef Kurreck, sind:

1. Bezüglich der Grundsteuer B sollen nach den Eckpunkten die durchschnittliche Nettokaltmiete, das Baujahr und für die Bewertung von Grund und Boden die Bodenrichtwerte berücksichtigt werden. Dieses Verfahren kann jedoch überwiegend nur auf Wohngebäude Anwendung finden, da für Betriebsgrundstücke Mieten häufig weder vorliegen noch ortsüblich ermittelt wurden. Damit müsste für gewerblich genutzte Immobilien bereits ein anderes Verfahren angewandt werden. Wie das genau aussehen soll, ist unklar. Der bisherige BMF-Vorschlag sieht dafür eine Art vereinfachtes Sachwertverfahren vor. Dieses Verfahren ist äußerst komplex und aufwendig.

2. Für beide Bewertungsarten für Wohn- bzw. Betriebsgrundstücke soll auf die Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB zurückgegriffen werden. Das aktuelle Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte ist jedoch weder transparent noch justitiabel. Die Bodenrichtwerte werden im Wesentlichen aus den Grundstücksumsätzen in örtlicher und zeitlicher Nähe abgeleitet. Gerade im ländlichen Raum gibt es aber häufig nur wenige Grundstücksverkäufe, so dass es sehr schwierig ist, korrekte Bodenrichtwerte zu ermitteln. Gleiches gilt für Betriebsgrundstücke, Spezialimmobilien, die Berücksichtigung von großflächigen Werksgeländen oder Wohnimmobilien auf Betriebsgrundstücken.

3. Die bloße Berücksichtigung eines Baujahres bei der Bewertung führt ebenfalls zu erheblichen Verzerrungen. Denn dann würde eine Immobilie, die bspw. 50 Jahre alt und vollständig saniert ist, genauso bewertet werden wie eine unsanierte.

4. Kammern und Bauernverband erscheint der Ansatz der durchschnittlichen Nettokaltmieten als wenig praktikabel. Unklar ist, wie mit unterschiedlichen Nettomieten innerhalb eines Wohnhauses umgegangen werden soll. Laut Eckpunktepapier soll anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt werden, wenn die Miete bis zu 30 Prozent von der durchschnittlichen Nettokaltmiete abweicht. Wenn also entsprechende Unterschiede bspw. aufgrund von Altverträgen vorliegen, ist jede einzelne Miete gesondert zu ermitteln. Damit entsteht gerade für die Wohnungsgesellschaften ein erheblicher Aufwand.

5.„Im Hinblick auf die Grundsteuer A muss ein Bewertungsverfahren gefunden werden, welches die Belange der in Mecklenburg-Vorpommern ansässigen Landwirtschaftsbetriebe angemessen berücksichtigt und nicht dazu führt, dass sich der Wertansatz für das landwirtschaftliche Vermögen erheblich nach oben verschiebt.“

Abschließend fordern die IHKs in MV und der Bauernverband, dass es besser sein sollte „…für alle Immobilien, ob unternehmerische oder zu Wohnzwecken genutzte, einheitliche Regeln der Steuerbemessung…“ aufzustellen.


Kommentare sind geschlossen.