Kita-Notfallbetreuung wird ab 27. April erweitert

17. April 2020

Die Landesregierung hat sich mit den Landkreisen und kreisfreien Städten auf die Fortsetzung und schrittweise Ausdehnung der Notfallbetreuung in Einrichtungen der Kindertagesförderung und der Kindertagespflege verständigt. Dies erfolgt unter Einhaltung von Hygieneerfordernissen und durch die Aufrechterhaltung von kleinen Gruppengrößen.
„Die bisherige Kindernotbetreuung wird bis zum 26. April fortgesetzt. Ab dem 27. April wird die Notbetreuung auf weitere systemrelevante Berufs- und Bedarfsgruppen erweitert“, verdeutlichte Sozialministerin Stefanie Drese heute in Schwerin. „Wir öffnen die Kitas gezielt und mit Augenmaß. Der Infektionsschutz aller Beschäftigten in der Kindertagesförderung hat weiterhin oberste Priorität“, so Drese.

Über die bereits in der Praxis akzeptierten systemrelevanten Berufsgruppen hinaus gilt die Möglichkeit der Notfallbetreuung für Mitarbeiter

  • der ambulanten Pflegedienste
  • der veterinärmedizinischen Notfallversorgung,
  • der Krankenkassen,
  • notwendige Hilfe- und Schutzangebote der Kinder- und Jugendhilfe
  • Schwangerschaftskonfliktberatung
  • Beratungsstellen Frauen- und Kinderschutz
  • der sozialen Kriseninterventionseinrichtungen
  • des Finanz- und Versicherungswesens
  • des Flug- und Schiffsverkehrs
  • der Kindertageseinrichtungen
  • Post- und Paketzustelldienste
  • Regierungen und Parlamente
  • Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen
  • im Bereich der Informationstechnik und Telekommunikation (Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze und der Kommunikationsinfrastruktur)
    der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe
  • der Reinigungsdienste für die kritische Infrastruktur
  • sowie für Lehrkräfte an Schulen, Hebammen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Kindertagespflegepersonen, soweit sie für das Funktionieren der kritischen Infrastruktur zwingend notwendig sind (Unabkömmlichkeit).
  • Darüber hinaus können Kinder die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege besuchen, bei denen mindestens ein Elternteil in einer systemrelevanten Berufsgruppe tätig ist und eine private Kinderbetreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

„Wir wenden damit die Ein-Elternteil-Regelung an. Voraussetzung dafür ist die Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass der Elternteil in einer kritischen Infrastruktur tätig ist und die Präsenz des Elternteils am Arbeitsplatz zwingend notwendig ist“, so Drese.

Verstärkt werden auch Kinder aus Gründen des Kinderschutzes sowie aus stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen.


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