Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld – Ohne Jobverlust durch den Winter

29. November 2017

Unternehmen, die in witterungsabhängigen Wirtschaftsbereichen arbeiten, stehen jedes Jahr vor den gleichen Herausforderungen: Frost und Schnee, Regen und Sturm führen zu saisonbedingten Arbeitsausfällen, und nicht selten wird gut ausgebildetes und eingearbeitetes Personal in die Arbeitslosigkeit entlassen. Das muss nicht sein, denn für die Unternehmen im Baugewerbe, die Betriebe im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, die Dachdecker und die Gerüstbauer besteht die Möglichkeit, das Saison-Kurzarbeitergeld (kurz: Saison-Kug) in Anspruch zu nehmen. Das Saison-Kug ist eine Sondervariante des „normalen“ Kurzarbeitergeldes. Dieses deckt einen saisonbedingten Arbeitsausfall nämlich nicht ab.


Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld kann den witterungsbedingten Arbeitsausfälle wirksam begegnet werden und das ganz unkompliziert, ohne vorherige Anzeige des Arbeitsausfalls. Lediglich die Angabe der betroffenen Baustellen und die Art der Arbeiten dürfen auf der Abrechnung nicht fehlen. Auch Auftragsmangel in der kalten Jahreszeit berechtigt zur Inanspruchnahme des Saison-Kug. Für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes, egal durch welchen Ausfall verursacht, müssen nur die entsprechenden Abrechnungsunterlagen eingereicht werden. Aufzeichnungen, die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, sind aufzubewahren.

Das Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Schlechtwetterperiode vom 1. Dezember bis zum 31. März gezahlt. Dabei wird die Leistung bereits ab der ersten Ausfallstunde gewährt. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten das Saison-Kug in der Höhe des sonst gezahlten Arbeitslosengeldes, bleiben aber weiterhin bei ihren Arbeitgebern angestellt. Verbessern sich die Witterungsbedingungen und ist dadurch wieder eine kurzfristige Arbeitsaufnahme möglich, kann die Weiterbeschäftigung unkompliziert und ohne langwierige Personalsuche erfolgen.

Arbeitgeber haben während der Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeldes Anspruch auf die Erstattung der von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. (Aus tarifrechtlichen Gründen gilt dies allerdings nicht für die Gerüstbauer.)

Die Ansprechpartner im Arbeitgeberservice von Arbeitsagentur und Jobcenter in der Seenplatte beraten interessierte Unternehmen gerne über diese Leistung unter der kostenlosen Arbeitgeberhotline 0800/4555520.


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