Meldepflicht: Arbeitsagentur prüft Beschäftigung von Behinderten

26. Januar 2019

Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Die örtliche Arbeitsagentur muss diese Beschäftigungspflicht für das Kalenderjahr 2018 prüfen. Deswegen müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen bis spätestens 31. März 2019 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Am schnellsten geht dies elektronisch.
Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine so genannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen und die entsprechende Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden.

Die Meldung kann auf elektronischem Wege schnell und unbürokratisch vorgenommen werden. Nur der von IW-Elan automatisch erzeugte Versandbeleg mit der Meldungs-ID-Nummer (Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit) ist unterzeichnet an die zuständige Agentur für Arbeit zu senden.

Zu weiteren Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber an ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch über die kostenfreie Arbeitgeberhotline: 0800 4 5555 20, per E-Mail an Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 0381 804 260-3061 möglich.

Hintergrund Ausgleichsabgabe: Arbeitgeber, die der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Abgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.

Beschäftigungsquote                         Höhe der Abgabe je Monat und unbesetzten

für Arbeitgeber                                   Arbeitsplatz

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3 Prozent bis unter 5 Prozent            125,- Euro

2 Prozent bis unter 3 Prozent            220,- Euro

unter 2 Prozent                                   320,- Euro

Regelungen für kleinere Betriebe: Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.

Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.

Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.

 


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