Mit gerissener Bremsscheibe unterwegs

19. Dezember 2017

In Stavenhagen ist gestern ein Lkw, der Möbel geladen hatte, gestoppt und kontrolliert worden. Die Beamten hatten offenbar den richtigen Riecher: Die Untersuchung der Sattelzugmaschine ergab nämlich, dass eine der Bremsscheiben augenscheinlich gerissen war.

Aufgrund der hohen sicherheitsrelevanten Bedeutung dieser Bauteile wurde dem Fahrer die Weiterfahrt untersagt. Der Lastkraftwagen wurde in die nächstgelegene Fachwerkstatt begleitet. Dort bestätigte sich die defekte Bremsscheibe.

Auf den 62-jährigen Fahrzeugführer und den Halter des Fahrzeuges kommen Bußgeldbescheide von 180 Euro bzw. 270 Euro zu, da die Sicherheit für sich und andere
Verkehrsteilnehmer durch die defekte Bremsanlage stark gefährdet war.


2 Antworten zu “Mit gerissener Bremsscheibe unterwegs”

  1. Hermann Werth sagt:

    Wenn man bedenkt welchen Schaden solch ein LKW mit einer defekten Bremse anrichten kann und wieviele Menschen dadurch schon zu Tode gekommen sind, ist diese Strafe lächerlich und wird keinen LKW-Unternehmer dazu veranlassen in Zukunft eine vernünftige Kontrolle vor der Fahrt vornehmen zu lassen.

  2. w sagt:

    Die Bremsscheiben liegen in aller Regel verdeckt, sodass sie niemand ohne Weiteres kontrollieren kann. Mag die Polizei in diesem Fall dennoch was gesehen haben. Bei einer TÜV-Untersuchung eines PKW, den ich mal fuhr, wurde festgestellt, dass eine hintere Bremse garnicht arbeitet. Bei der gewohnt vorsichtigen Fahrweise habe ich das nicht mal bemerkt. Bei einer Notbremsung hingegen, weiß ich nicht, wo ich mit dem Fahrzeug gelandet wäre. Hätte eine Bestrafung 180 + 270 Euro = 450 Euro daran was geändert?
    Eine Bremsscheibe darf meines Erachtens nicht reißen, so wie ein Lenkgestänge nicht brechen darf. Das ist technisch machbar. Da sind die Hersteller in der Pflicht und der TÜV, der das überprüft, damit das Fahrzeug den anschließenden Intervall bis zur nächsten Prüfung mit genügend Abnutzungsvorrat beginnt. Dem Fahrer und Spediteur eins überzuziehen, bringt in diesem Punkt wahrscheinlich nichts. Nur, das interessiert die nach §§ handelnden Ordnungshüter, die die mangelnde Verkehrssicherheit zu Recht beanstandeten, sicher nicht. Klappe zu, Affe tot.