MV: Lockerungen der Regelungen in Pflegeheimen ab 1. April

29. März 2021

Nach dem Abschluss der Impfungen in den vollstationären Alten- und Pflegeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern können beginnend zu Ostern Besuchs-, Betretens- und Schutzregelungen schrittweise gelockert werden. Das teilte Sozialministerin Stefanie Drese mit Verweis auf die neue, ab dem 1. April geltende Corona-Verordnung Pflege und Soziales heute mit.
„Bewohnern von Senioren- und Pflegeeinrichtungen sind seit Pandemiebeginn Belastungen ausgesetzt, die erheblich über die der anderen Bürger hinausgehen“, betonte Drese. „Wir wollen ihnen nun nachdem in allen Pflegeheimen die Impfungen stattgefunden haben wieder mehr soziale Kontakte ermöglichen.“

In MV fand in den Alten- und Pflegeheimen zu 100 Prozent die Erstimpfung und zu 99 Prozent die Zweitimpfung statt. Die vorgesehenen Lockerungen basieren auf einem Konzept des Sachverständigengremiums Pflege und Soziales, das Ministerin Drese eingesetzt hatte.

„Vorsicht ist trotzdem weiterhin geboten“, so Drese. Deshalb wird die Zahl der Besuche über Ostern (vom 1. bis 5. April) auf zwei nicht festzulegende Personen je Bewohnenden pro Tag beschränkt.

Im Anschluss werden die Einrichtungen für Besuche in einem Umfang von mindestens vier Stunden am Tag geöffnet. Dabei sollen sowohl die Gebäude als auch die Freiflächen der Einrichtung genutzt werden.

Voraussetzung für Lockerungen sind, dass die Zweitimpfungen gegen das Coronavirus vor Ort in der Einrichtung mehr als 14 Tage zurückliegen und kein aktives Infektionsgeschehen in der Einrichtung besteht. Zudem müssen die strengen Schutz- und Hygieneregelungen, wie zum Beispiel die verpflichtenden Testungen für Besuchende und Beschäftigte strikt beibehalten werden.

Drese: „Mir ist im Interesse der Bewohner zudem besonders wichtig, dass innerhalb der Einrichtungen die Kontaktbeschränkungen deutlich reduziert werden. So sollen wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote sowie Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso stattfinden dürfen wie die gemeinsame Einnahme der Mahlzeiten.“

Lockerungen gibt es darüber hinaus bei der Rückkehr der Pflegebedürftigen in die Einrichtung. Soweit in einer Einrichtung kein aktives Infektionsgeschehen besteht und die Zweitimpfung des einzelnen Bewohnenden vor mehr als 14 Tage erfolgt ist, entfällt für diese Person die Notwendigkeit von Isolationsmaßnahmen.

Informationen zu den neuen Regelungen in den Pflege- und Sozialeinrichtungen: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/sm/Service/Corona/Pflege-und-Soziales/


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