Neue Verordnung erleichtert Maßnahmen gegen den Biber

3. Dezember 2019

In Mecklenburg-Vorpommern tritt am 1. Januar 2020 eine neue Biberverordnung in Kraft. Sie soll Maßnahmen gegen den Biber im Einzelfall erleichtern. Die wesentliche Neuerung durch die Biberverordnung besteht darin, dass es künftig in erheblichem Umfang möglich sein wird, Maßnahmen gegen den Biber zu ergreifen, ohne dass dafür im Einzelfall eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung von der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen ist.

Im Verordnungstext seien unter anderem genau die Tatbestände geregelt, für die es eine solche Ausnahmegenehmigung nicht mehr bedarf. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn durch die Aktivitäten des Bibers Havarien, wie Deichbrüche oder Überschwemmungen von Verkehrsinfrastruktur, drohen. Dann können beispielsweise Wasser- und Bodenverbände oder betroffenen Unternehmen (Deutsche Bahn) künftig selbstständig Maßnahmen gegen den Biber und seine Bauten und Dämmen ergreifen.

Die Tötung eines Bibers sei dabei der letzte Ausweg. In erster Linie seien andere Maßnahmen, wie der Einbau von Dammdrainagen, umzusetzen. Zudem dürften die Maßnahmen von hierzu berechtigten Personen durchgeführt werden, die vorher entsprechend geschult worden sind. Die Regelung in Mecklenburg-Vorpommern lehnten sich – nicht nur wegen der räumlichen Nähe – eng an die Bestimmungen in Brandenburg an.

Insgesamt soll die Biberverordnung dazu dienen, einen Ausgleich zwischen Nutz- und Schutzinteressen herbeizuführen. In diesem Zusammenhang betonte das Landwirtschaftsministerium, dass aus seiner Sicht die Wiederansiedlung des Bibers ein Erfolg des Naturschutzes sei. In vielfältiger Weise beeinflusst der Biber unsere Gewässerlandschaft in positiver Weise. Akzeptanz für den Biber kann aber nur dann entstehen, wenn im Schadensfalle auch die erforderlichen Maßnahmen möglichst unproblematisch ergriffen werden können.


Kommentare sind geschlossen.