Nicht zu vernachlässigen – Die latente Steuerlast im Zugewinnausgleich

10. Februar 2019

In unserer Serie „Recht im Alltag“ beschäftigt sich die Warener Rechtsanwältin Özden Weinreich, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Familienrecht mit ganz besonderen Steuern.

Erst einmal – latente Steuerlast im familienrechtlichen Sinne sind Steuern, die anlässlich einer fiktiven, also nur gedachten, Veräußerung eines Vermögensgegenstands entstehen würden. Bedeutsam ist die Berücksichtigung der latenten Steuerlast im Zugewinnausgleich, wenn also Vermögenspositionen in eine Berechnung einzustellen sind. Mittels der Berechnung soll geklärt werden, welcher Ehegatte sein Vermögen während der Ehezeit stärker vermehrt hat. In der Folge wäre dann ein Ausgleich in Geld, der Zugewinnausgleich, zu zahlen.

Nach der alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte die Berücksichtigung latenter Steuern im Zugewinn nur dann zu erfolgen, wenn es um die die Veräußerung von Betriebsvermögen ging und diese zudem kurz bevorstand bzw. die Veräußerung bereits erfolgt war, mithin die Steuern entstanden aber noch nicht fällig waren.

Im Rahmen einer Entscheidung aus dem Jahre 2011 hat der BGH (Urteil vom 2.2.2011 – XII ZR 185/08) seine Rechtsprechung geändert. Der BGH hat klargestellt, dass die Berücksichtigung der latenten Steuerlast zum einen auch dann zu erfolgen hat, wenn eine Veräußerung nicht beabsichtigt ist. Zum anderen ist diese nicht nur bei Betriebsvermögen, sondern auch bei Gegenständen des privaten Vermögens zu berücksichtigen.

Der BGH hält dies aus Gründen der Gleichbehandlung für geboten. Maßgeblich soll stets sein, dass die, auch fiktive, Veräußerung eines Objekts eine Steuerlast auslösen kann, die dann stets eine Wertminderung darstellt, die in die Bewertung des Objekts einzubeziehen ist.


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