Noch keine Entwarnung in Sachen Vogelgrippe

22. Dezember 2016

Es ist still geworden um die Vogelgrippe. Immer mehr Geflügelhalter fragen sich, wann die landesweite Aufstallungspflicht aufgehoben wird. Dazu nimmt Landwirtschaftsminister Till Backhaus wie folgt Stellung:

„Auch wenn die Vogelgrippe sukzessive aus dem Bewusstsein der Allgemeinheit verschwindet, ist in Mecklenburg-Vorpommern eine Ausbreitungstendenz weiterhin gesichert gegeben. Hierzulande werden immer noch H5N8-Nachweise in Vögeln geführt, das Virus ist also präsent. In der Umgebung von Fundorten werden verstärkt Proben, auch Kotproben an Wildvogelrastplätzen, entnommen.“

ib1 InfoBanner - Vogelgrippe Warnsymbol ohne Viren 16zu9 g2634„In den Gebieten, wo das Virus nachweislich floriert, ergeben weitere Untersuchungen aktuell keinen zusätzlichen epizootiologischen Erkenntnisgewinn. Hier werden demnach weniger Proben gezogen und damit auch weniger Virusnachweise erbracht. Das heißt aber nicht, dass das Seuchengeschehen tatsächlich rückläufig ist. Insbesondere die internationale Situation spricht dagegen: Hochaktuelle Geflügelpest-Ausbrüche in Polen, den Niederlanden, Dänemark oder Ungarn zeigen, dass die Situation längst nicht ausgestanden ist.“

„Als oberste Fachaufsicht der Veterinärbehörden im Land trägt mein Haus die Pflicht und die Verantwortung, die Tierhalter mit ihren Beständen möglichst unbeschadet durch das Seuchengeschehen zu bringen. Dass wir bisher von größeren Hiobsbotschaften verschont geblieben sind, spricht für unsere Sicherheitsmaßnahmen. Sie dienen der Tiergesundheit und dem Erhalt wirtschaftlicher Werte. So sehr ich mit jedem Geflügelhalter mitfühle, der sein Federvieh einsperren muss, zum Schutz gegen ein Überspringen des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel halte ich die Aufstallungspflicht nach wie vor für gerechtfertigt und notwendig.“

„Auch möchte ich darauf hinweisen, dass den Tierhaltern ebenfalls eine besondere Verantwortung bei der Gesunderhaltung der Tiere und beim Seuchenschutz zukommt.“ Die allgemeinen Pflichten des Tierhalters zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sind in § 3 des Tiergesundheitsgesetzes geregelt.


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