Ohne Regeln geht es nicht – Polizei gibt Tipps für E-Roller

4. September 2019

Sie werden immer beliebter, haben es aber auch ganz schön in sich – E-Scooter, also Tretroller mit einem Elektroantrieb. Die Polizei gibt jetzt erneut Hinweise zum Umgang mit den E-Rollern, denn die Beamten haben in den vergangenen Wochen immer wieder Verstöße gegen die so genannte Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge festgestellt.
Zu schnell, keine Versicherung oder unter dem Einfluß von Alkohlfahrend waren die häufigsten Gründe für Verkehrskontrollen. Die Unwissenheit einiger E-Roller-Nutzer schützt allerdings vor Strafe nicht.

Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Es darf nur eine Person auf dem Roller stehen. Leider gibt es keine Helmpflicht, wird
aber ausdrücklich empfohlen. Nur Fahrzeuge, die über eine Lenk- oder Haltestange verfügen, sowie E-Tretroller oder Segways entsprechen der neuen Verordnung. Eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 20  km/h ist zwingend vorgeschrieben.

Es besteht die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung (in Form eines Aufklebers).

Zu den Elektrokleinfahrzeugen gehören Zulassungspapiere, die aber nicht zwingend mitgeführt werden müssen (warum ist unbekannt). Weiterhin besteht die Pflicht zur Nutzung von Radwegen und Fahrradschutzstreifen. Wenn diese nicht vorhanden sind, muss auf die Straße ausgewichen werden, der Fußgängerweg ist tabu.

Auch bei Nutzung ohne eingeschalteten Motorantrieb darf der Gehweg dennoch NICHT genutzt werden. Es ist auch nicht möglich, während des Betriebs eines E-Rollers die Fahrzeugart zu wechseln, beispielsweise durch das Ausschalten des Motors. E-Scooter dürfen wie Fahrräder auch auf Gehwegen geparkt werden.

Hoverboards, Monowheels oder E-Skateboards dürfen nach wie vor nicht im öffentlichen Straßenverkehr geführt werden. Diese Gefährte sind nicht zulassungsfähig.

Darf ich unter Alkoholeinfluss fahren? Hier gelten die gleichen Regeln wie bei der Nutzung anderer motorisierter Verkehrsmittel. Es gilt ein absolutes Alkoholverbot für junge Fahrer. Ab 21 Jahren liegt der Wert bis 0,49 Promille ohne Ausfallerscheinungen bzw. ohne Beteiligung an einem Verkehrsunfall.

Ab 0,5 bis 1,09 Promille wird ein empfindliches Bußgeld fällig, vorausgesetzt es bestehen keine Verhaltensauffälligkeiten infolge Alkoholgenusses. Ab 1,1 Promille gilt die absolute Fahruntüchtigkeit, die eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, einen Führerscheinentzug (so vorhanden) und ggf. eine MPU nach sich ziehen würde.


Eine Antwort zu “Ohne Regeln geht es nicht – Polizei gibt Tipps für E-Roller”

  1. W sagt:

    1915 wurde ein Tretroller mit Benzinmotor erfunden. 1919 legte Krups eine Serie auf und es entstand auch eine Elektro-Version. Versuche, in New York damit Post auszufahren, wurden eingestellt. Dann wurde der Roller, aufgrund mangelhafter Verkehrssicherheit verboten. Das hinderte die Industrie nicht, die Dinger nun, zum 100 Jahr-Jubiläum mit Lithium-Ionen-Batterien wieder auf den Markt zu werfen. Konsumenten und Politik machen fröhlich mit. Solche Roller ersetzen zwar keine Autofahrten, sondern Fußwege und Fahrrad, aber ökologische Aspekte sind, wen wundert es bei Herrn Scheuer, wie immer nachrangig. Nun blockieren Mietmodelle zu Zehntausenden die Gehwege in allen Metropolen. Daher auch der Verzicht, Zulassungspapiere mitführen zu müssen. Um sie aufzuladen, werden sie mit hunderten, natürlich dieseselbetriebenen Transportern durch konkurrierende Freelancer eingesammelt, die dazu permanent kreuz und quer durch die Stadt fahren und in Garagen oder Kellern haarsträubende Installationen, die dafür hunderte Ampere leisten müssen, angeschlossen.
    Mein Tipp an Müritzer: Fahrt lieber Rad und zwar ohne Hilfsmotor für Schlaffis. Es ist wesentlich schneller, nützt der Fitness und lässt sich Treppen rauf- und runtertragen. Ein ordentlicher Gepäckträger ist nicht zu verachten und billiger ist es auch. Für die meisten von uns in Waren ist alles Andere, mal ehrlich, Modequatsch, den wir, umweltbewusst wie wir zumeist sind, nicht mitmachen brauchen.