Plötzlich ist der Urlaub weg!

18. Dezember 2017

In unserer Serie „Recht im Alltag“ geht es heute um das Thema Urlaub. Denn dazu gibt es offenbar sehr falsche Vorstellungen. Es ist immer noch ein weit verbreiteter Irrtum, dass grundsätzlich nicht genommener Jahresurlaub auf das Folgejahr übertragen wird. Dem ist nicht so. Wie der Warener Volker Weinreich, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bau- und Architektenrecht, erklärt.

Denn die Inanspruchnahme und Gewährung des Urlaubs ist zeitlich auf das Kalenderjahr befristet. Urlaubsjahr ist jeweils das Kalenderjahr. Das Bundesurlaubsgesetz gibt also – von wenigen Ausnahmen abgesehen – vor, dass Arbeitnehmer ihre freien Tage innerhalb des laufenden Kalenderjahres verbrauchen müssen.

Arbeitnehmer, die zum Ende der Adventszeit feststellen, dass sie noch vier Wochen Urlaub haben, müssen damit rechnen, dass ein Großteil davon ersatzlos zum Jahresende erlischt.

Wie ist das zu verhindern?

Der Arbeitnehmer muss selbst dafür Sorge tragen, dass der Urlaub im laufenden Urlaubsjahr tatsächlich genommen und gewährt wird. Dazu genügt nicht die irgendwann einmal getätigte Äußerung des Urlaubswunsches, der in der Praxis gewöhnlich „Urlaubsantrag“ genannt wird.

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber, wenn er ihn für den eintretenden Verfall des Urlaubsanspruchs haftbar machen will, rechtzeitig zur Urlaubsgewährung auffordern und durch Mahnung in Verzug setzen.

Denn der Arbeitgeber gerät nicht schon allein deswegen in Verzug, weil er dem Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Kalenderjahres von sich aus keinen Urlaub gewährt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber können auch die Übertragung offener Urlaubsansprüche in das 1. Quartal des Folgejahres vereinbaren. Das sollte zu Nachweiszwecken jedoch schriftlich erfolgen. Denn im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ihm noch Resturlaub zusteht.

Das gilt nicht, wenn einer der Ausnahmetatbestände zur Übertragung des Urlaubs bis zum 31. März des Folgejahres vorliegt. Eine Übertragung des Urlaubs in das nächste Jahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann.

Der klassische persönliche Grund ist die Erkrankung des Arbeitnehmers. Ein Beispiel für einen dringenden betrieblichen Grund ist einer vom Arbeitgeber angeordnete Urlaubssperre.

Sind vorgenannte Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung gegeben, erfolgt diese automatisch und muss nicht beantragt werden.

Es ist allerdings zu beachten, dass der Urlaubsanspruch bis längstens zum 31. März des Folgejahres verlängert werden kann. Danach erlischt er ersatzlos.

Eine Ausnahme kommt bei längerer Erkrankung des Arbeitnehmers in Betracht. Der Arbeitnehmer muss dann nach der Genesung und seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz den noch ausstehenden Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen.


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