Polizei Röbel kann flüchtenden Kradfahrer stellen

1. März 2021

Mit einem nicht versicherten Krad und mit Drogen im Blut hat ein 21-Jähriger gestern Abend in Röbel versucht, sich einer Verkehrskontrolle zu entziehen. Der Kradfahrer missachtete jegliche Anhaltesignale der Polizei und fuhr mit sehr hoher Geschwindigkeit aus Sietow kommend in Richtung Stadtzentrum. Die gefahrene Geschwindigkeit betrug innerorts zwischen 50 – 70 km/h, außerorts in Richtung Ludorf beschleunigte er bis auf 130 km/h. Bereits bei der Verfolgung erkannten die Beamten, dass das amtliche Kennzeichen des Krads augenscheinlich abgeklebt war.

Zwischen der Ortschaft Röbel und Ludorfer Mühle versuchten die Beamten, sich mit dem Streifenwagen vor das Krad zu setzen. Dieses Vorhaben gelang vorerst nicht, da der Kradfahrer die komplette Fahrbahn nutzte, um sich der Kontrolle weiter zu entziehen.

Kurz nach der Ortschaft Ludorfer Mühle konnten sich die Beamten mit dem Streifenwagen gefahrlos vor das Krad setzen und somit die Geschwindigkeit verringern. Der Kradfahrer fuhr in der weiteren Folge von der Fahrbahn auf die angrenzende Ackerfläche. Die weitere Flucht per Krad war dem Flüchtigen auf dem Ackerboden nicht möglich. Deshalb rannte er weg. Den hinterher eilenden Beamten gelang es nach einigen
hundert Metern, den Flüchtigen zu stellen.

Im Rahmen einer anschließenden Durchsuchung fanden die Beamten Betäubungsmittel in der Kleidung des 21-jährigen Deutschen. Darüber hinaus reagierte ein durchgeführter Drogenvortest positiv, so dass dem Beschuldigten eine Blutprobe im Klinikum Röbel entnommen wurde. Bezüglich des amtlichen Kennzeichens des Krades stellten die Beamten fest, dass dieses durch den Beschuldigten teilweise mit weißem Tape abgeklebt wurde. Zudem handelte es sich um ein Saisonkennzeichen, das nur von April bis September gültig ist.

Dem Beschuldigten wurde die Weiterfahrt ohne gültige Versicherung und unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln untersagt. Gegen ihn ermitteln nun die Beamten der Kripo Röbel wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Pflichtversicherungsgesetz, wegen des Kennzeichenmissbrauchs und des Fahrens unter Betäubungsmitteleinfluss.


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