Regeln auf und am Wasser nicht mehr ganz so streng

9. April 2020

Nachdem die Wasserschutzpolizei gestern ziemlich strenge Corona-Regeln bekanntgegeben hat, nach denen unter anderem nicht mal Bootsbesitzer oder Kanufahrer ablegen durften, gab’s heute quasi eine Rolle rückwärts:
Der Zutritt zu Sportboothäfen ist verboten, aber verantwortlichen Betreiber/Eigentümer sowie Bootseignern dürfen sich dort mit maximal einer weiteren Person beziehungsweise den Angehörigen des gemeinsamen Hausstandes unter Beachtung des Kontaktverbotes aufhalten. Nachfolgend genannte Beispiele sollen verdeutlichen, was unter Beachtung dieses Kontaktverbotes in Sportboothäfen erlaubt ist und welche Aktivitäten nicht gestattet sind.

Gestattet sind beispielsweise:

  • die Ausfahrt auf das Gewässer mit dem eigenen Boot (einschließlich SUP, Kite- und Segelsurfen, Kajak, Kanu etc.) – das Angeln vom eigenen Boot auf dem Gewässer und von Land
  • der Aufenthalt bzw. die Übernachtung auf dem eigenen Boot im Sportboothafen oder auf dem Gewässer bzw. im Bootsschuppen
  • das Arbeiten am eigenen Boot
  • das Verbringen des eigenen Bootes zum Liegeplatz aus dem Winterlager
  • der Aufenthalt und Arbeiten im Winterlager
  • Fahrten mit Kfz., Trailer und Boot zum Sportboothafen bzw. zur Ablegestelle

Nicht gestattet sind:

  • die Vermietung von Booten
  • Kutterfahrten („Angelkutter“)
  • geführte Angeltouren bzw. Guiding
  • Ausbildungsfahrten (Bootsfahrschule)
  • Regatten oder gemeinschaftliche Ausfahrten
  • gemeinschaftliche Feierlichkeiten in Sportboothäfen
  • das Slippen und Kranen des eigenen Bootes innerhalb von Sportboothäfen

Die Wasserschutzpolizei appelliert an alle Wassersportfreunde und Angler bei der Planung ihrer Wassersportaktivitäten zum Wohle aller Bürger die Regeln des Kontaktverbotes einzuhalten. Auch die Betreiber der Sportboothäfen sollen auf die Einhaltung der Abstandsregeln hinwirken.


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