Schutz vor ungewolltem Wechsel der Strom- und Gasanbieter

25. Mai 2019

„Wir machen uns für den Schutz der Verbraucher vor einem ungewollte Energieversorger-Wechsel stark. Die Verbraucherschutzministerkonferenz in Mainz hat einem Beschlussvorschlag aus Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt, wonach angeregt wird, die Regelungen der Bundesnetzagentur an die zivilrechtlichen Vorschriften im BGB anzupassen“, sagte Justizministerin Hoffmeister nach der Verbraucherschutzministerkonferenz (VSMK) in Mainz.
Berichtet wird immer wieder von Verbrauchern, denen ungewollt ein neuer Strom- oder Gasanbieter aufgedrängt wurde ohne dass sie eine Vollmacht zur Kündigung des alten Vertrags erteilt haben.

Vorher gab es stets ein vermeintlich unverfängliches Telefonat oder eine Marketingaktion per Telefon. Und obwohl telefonisch kein Vertrag abgeschlossen wurde, leiteten die Energieversorger einen Anbieterwechsel ein, kündigten namens der Verbraucher den alten Vertrag und setzen sich als neuen Vertragspartner ein. Trotz des nicht abgeschlossenen Vertrags konnte auf die Leistung des alten Energieversorgers aber nicht mehr zurückgriffen werden, der neue Vertrag wurde ungewollt eingegangen.

Die Anbieter nutzten hier eine Regelungslücke in den von der Bundesnetzagentur geschaffenen Geschäftsprozessen zur Anbahnung und Abwicklung der Netznutzung bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität bzw. Gas. Die Verbraucher selbst erfuhren meistens davon zu spät. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich gegen derartige Praktiken natürlich wehren. § 312h BGB verlangt, dass eine Kündigungsvollmacht schriftlich erteilt wird, sonst ist die Kündigung oder die Kündigungsvollmacht unwirksam.

Das reicht aber nicht aus. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz muss sich dafür einsetzen, dass die Vorgaben der Bundesnetzagentur an die zivilrechtlichen Vorschriften angepasst werden“, so Ministerin Hoffmeister.


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