Stadt verbietet Segways auf dem Ufer-Wanderweg

5. April 2019

Warener und Gäste entdecken in der Stadt seit wenigen Tagen ein neues Schild – nicht unbedingt zur Freude aller. Kurz hinter der Kuhtränke beginnt bekanntlich der Wanderweg an der Müritz und dort heißt es neuerdings: „Segways verboten“. Wir haben in der Stadtverwaltung nachgefragt.

„Ja, das Schild haben wir angebracht. Bei dem Weg unterhalb des FloMaLa und MareMüritz handelt es sich um einen reinen Uferwanderweg, auf dem keine Fahrräder und eben auch keine Segways erlaubt sind“, bestätigte Stadt-Sprecherin Steffi Schabbel.

Der Weg sei unbefestigt und nicht allzu breit. Das Segway-Verbotsschild am Seeufer sei momentan aber das einzige im Bereich der Stadt Waren. Auch gebe es momentan keine Planungen, weitere Wege für die beliebten Mobile zu sperren.
Die Stadt hofft allerdings auf gegenseitige Rücksichtnahme, denn auf vielen Wegen in Waren seien Fußgänger, Radler und eben auch Segway-Freunde gemeinsam unterwegs.


Eine Antwort zu “Stadt verbietet Segways auf dem Ufer-Wanderweg”

  1. Tino Kotsakidis sagt:

    : Segway verboten Schild

    Beitrag08.03.2012 16:57

    Hallo, ich habe gleich mal das zuständige „Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpmmern“ zu diesem Verkehrsschild befragt und möchte euch die Antwort nicht vorenthalten.

    Frage:
    „…ein „Kollege“ hat im Ostseebad Binz angehängtes Verkehrsschild gefunden. Da ich dieses Zusatzschild in der StVO nicht gefunden habe, würde es mich interessieren, ob dieses Schild eine „Eigenkreation“ ist und ob es, aus Ihrer Sicht, ein rechtsverbindliches Verkehrsschild darstellt.“

    Antwort:
    … bei dem dargestellten Zusatzzeichen handelt es sich durchaus um ein amtliches und damit rechtsverbindliches Verkehrszeichen.
    Gemäß Verwaltungsvorschrift zu § 39 StVO können mit Zustimmung der Obersten Straßenverkehrsbehörde eines Landes vom amtlichen Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) abweichende Zusatzzeichen angeordnet werden, wenn sie in der StVO nicht enthalten, aber notwendig sind.

    Davon hat das Verkehrsministerim M-V im konkreten Falle Gebrauch gemacht und verfügt, dass im Interesse einer möglichst uneingeschränkten Nutzung von elektronischen Mobilitätshilfen durch gehbehinderte Menschen und einer Gewährleistung der freien Fahrt zu den meist in privaten Gebäuden wie Wohnhäusern, Hotels, Ausleihstationen etc. installierten Auflademöglichkeiten für die Akkus dieser Fahrzeuge im Land Mecklenburg-Vorpommern der Betrieb von elektronischen Mobilitätshilfen über die in § 7 Abs. 1 bis 3 der Mobilitätshilfenverordnung – MobHV – ausgewiesenen Verkehrsflächen hinaus gestattet und im Wege einer Ausnahmeregelung auch auf Gehwegen (VZ 239 StVO), auf gemeinsamen Geh- und Radwegen (VZ 240 StVO), in Fußgängerbereichen (VZ 242.1/242.2 StVO) und auf Parkplätzen (VZ 314 StVO) zugelassen worden ist. Insofern unterliegt das Zusatzzeichen „elektronische Mobilitätshilfen verboten“ einer restriktiven Anwendungspraxis.

    Die Verwendung des Zusatzzeichens „elektronische Mobilitätshilfen verboten“ ist demnach nur dort zulässig, wo aufgrund einer Vielzahl von verkehrenden elektronischen Mobilitätshilfen (z. B. bei Vermietung in Urlaubs- und Freizeitzentren) auf Sonderwegen oder in Sonderbereichen regelmäßig Gefährdungen, Behinderungen oder Belästigungen für Fußgänger zu verzeichnen oder zu erwarten sind.

    Eine Anwendung dieses Zusatzzeichens kommt ferner dort in Betracht, wo wegen des Ausbauzustandes von Verkehrsflächen, Sonderwegen oder –bereichen ein sicheres Befahren mit elektronischen Mobilitätshilfen nicht möglich ist bzw. auf Sonderwegen und in Sonderbereichen Bewegungsräume für Fußgänger bereits durch erlaubte Sondernutzungen (z. B. Verkaufsflächen, Straßencafés etc.) derart eingeschränkt sind, dass ein Befahren mit elektronischen Mobilitätshilfen untersagt werden muss. 

    Letztlich kann die Anordnung eines Verbots von elektronischen Mobilitätshilfen aus verkehrlichen Gründen erforderlich sein, wo das Verkehren der elektronischen Mobilitätshilfen mit einer bestehenden Verkehrsorganisation und/oder einem hohen Verkehrsaufkommen des motorisierten Fahrzeugverkehrs unverträglich ist; dann bedarf es der Ausweisung einer geeigneten Umleitung für die gesperrten Fahrzeugarten. 

    Andererseits kann es auch erforderlich sein, elektronische Mobilitätshilfen von bestehenden Verkehrsverboten auszunehmen. In diesen Fällen ist das Zusatzzeichen „elektronische Mobilitätshilfen frei“ i.V.m. den entsprechenden Verbotszeichen zu verwenden.