Süßung in Baby- und Kleinkindertees wird verboten

16. Mai 2020

Auf Initiative der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, wird es zukünftig ein Zuckerverbot für Baby- und Kleinkindertees geben. Der Bundesrat beschloss gestern eine entsprechende Verordnung der Ministerin, die auch den Zusatz anderer süßender Zutaten in diesen Getränken verbietet. Vorgeschrieben wird außerdem ein Hinweis auf der Verpackung, beim Zubereiten auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten zu verzichten.

Julia Klöckner: „Zucker hat in Babytees nichts zu suchen. Deshalb habe ich eine Verordnung auf den Weg gebracht. Das ist ein wichtiger Schritt für eine gesunde Ernährung unserer Kleinkinder. Denn die Weichen für das Ernährungsverhalten werden früh gestellt, die ersten 1000 Tage sind entscheidend. Der Konsum gezuckerter Getränke von Anfang an erhöht die Gefahr von Karies, späterem Übergewicht oder gar Adipositas. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang. Das Verbot werde ich umgehend erlassen.“

Die Regelung sieht konkret vor:
Ein Verbot des Zusatzes von Zucker, Honig, Fruchtsaft (-konzentrat oder -pulver), Fruchtnektar, Malzextrakt oder anderen aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnenen Sirupen oder Dicksäften zu Säuglings- oder Kleinkindertees, den verpflichtenden Hinweis, dass bei der Zubereitung oder vor der Verabreichung auf die Zugabe von Zucker und anderen süßenden Zutaten verzichtet werden soll, die Kennzeichnungsvorgabe bzgl. des Alters, ab dem das Erzeugnis verwendet werden kann. Analog zum Mindestalter für die Einführung von Beikost beträgt dies vier vollendete Lebensmonate.

Ab wann gelten die neuen Vorgaben für Säuglings- und Kleinkindertee?
Erzeugnisse dürfen noch sechs Monate nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung nach den derzeit geltenden lebensmittelrechtlichen Vorgaben hergestellt und gekennzeichnet werden.
Danach dürfen nur noch Tees für Säuglinge und Kleinkinder hergestellt werden, die keinen zugesetzten Zucker oder andere süßende Zutaten enthalten und entsprechend der neuen Vorgaben gekennzeichnet sind.
Der Abverkauf der im Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten hergestellten Erzeugnisse ist auch danach noch möglich.

Welche Erzeugnisse sind vom Regelungsentwurf betroffen?
Die Vorgaben gelten sowohl für Erzeugnisse, die zubereitet werden müssen, als auch für verzehrfertige Getränke. Es handelt sich insoweit um teeähnliche Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die allgemein als Säuglings-/Baby- oder Kleinkindertee bezeichnet werden.
Neben den „klassischen“ Angebotsformen von Säuglings- oder Kleinkindertees als Teebeutel, Pulver oder Granulat gibt es auch verzehrfertige Getränke mit der Zutat Kräuter- bzw. Früchtetee und z.B. Fruchtsaft als weiterer Zutat. Diese werden von der Verordnung miterfasst.


Eine Antwort zu “Süßung in Baby- und Kleinkindertees wird verboten”

  1. Scheel sagt:

    Das ist doch schon mal ein Anfang! ????Aber noch schlimmer ist der Zusatz von Alkohol in Produkten, die auch von Kindern verzehrt werden. Habe letztens beim Essen von kleinen Biskuitröllchen eines No-Name-Produktes auf die Zutatenliste geschaut und mit Erschrecken festgestellt, dass Alkohol enthalten ist. Ist ja für gesunde Menschen kein Problem, aber was ist mit Kindern und trockenen Alkoholikern? Man sollte doch zumindest auf der Verpackung deutlich lesbar machen, dass Alkohol enthalten ist. Aber Fehlanzeige, kein Hinweis oder Warnung, nur ganz klein leserlich bei der Zusammensetzung! ????