Testament sicher verwahren!

4. November 2018

In unserer Reihe „Recht im Alltag“ gibt die Warener Fachanwältin für Erb- und Familienrecht, Antjé Abel, heute Tipps, wie man sein Testament am besten verwahrt. Denn: Das beste Testament nutzt nichts, wenn es nicht gefunden wird. Oft werden Testamente erst nach Jahren und durch Zufall in den persönlichen Papieren des Erblassers entdeckt. Der Nachlass ist dann oft schon auseinandergesetzt.

Nicht selten kommt es auch dazu, dass derjenige, der gesetzlicher Erbe geworden wäre, ein aufgefundenes Testament nicht bei dem Nachlassgericht zur Eröffnung abliefert, sondern es vernichtet – wohlwissend, dass dies zwar strafbar ist, ihm aber nie nachgewiesen werden kann. Wir wissen nicht, wie hoch die Dunkelziffer solcher Fälle ist.

Auch ist es nicht glücklich, letztwillige Verfügungen in einem Bankschließfach zu hinterlegen. Wenn niemand von dem Testament im Bankschließfach weiß, wird das Nachlassgericht dem gesetzlichen Erben einen Erbschein erteilen und dieser würde dann – ganz allein – Zutritt zum Safe erhalten.
Selbst wenn der Erbe weiß, dass das Testament im Schließfach liegt, ist es für diesen schwer, einen Erbschein zu erlangen. Er muss für diesen dem Nachlassgericht das Testament im Original vorlegen. An das Bankschließfach kommt der Erbe jedoch nur mit einem Erbschein. Es gibt hierzu zwar eine Lösung, diese nimmt jedoch Zeit in Anspruch und kostet unnötig Geld.

Vor diesem Hintergrund sollte das Testament sicher und zweckmäßig aufbewahrt werden.

Grundsätzlich gibt es für die Aufbewahrung von letztwilligen Verfügungen keine gesetzlichen Vorgaben.
Es kann mithin nach wie vor zu Hause verwahrt werden. Empfehlenswert ist im Falle der Hinterlegung des Testaments im häuslichen Bereich jedoch, Vorsorge zu treffen, dass das Dokument nach dem Tod des Erblassers auch gefunden wird. Um all dies zu gewährleisten, sollte immer eine für den Erblasser vertrauenswürdige Person Kenntnis über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Testaments haben.

Am besten wird eine letztwillige Verfügung jedoch in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben, dies ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Man kann es dort im Hinterlegungsbüro abgeben und erhält einen Hinterlegungsschein als Quittung (Ausweispapier und Kopie der Geburtsurkunde sollten mitgebracht werden). Ein Vorteil dieser Variante ist, dass das Amtsgericht automatisch Kenntnis vom Ableben des Erblassers erhält und das Testament dann in jedem Fall eröffnet. Das Dokument kann so weder unentdeckt bleiben noch verloren gehen oder gar absichtlich beseitigt werden.

Selbstverständlich kann ein Testament trotz amtlicher Verwahrung jederzeit aufgehoben oder geändert werden.


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