Urlaubsantritt und fristlose Kündigung

6. Juni 2016

In unserer Reihe „Recht im Alltag“ gibt der Warener Fachanwalt für Arbeitsrecht, Volker Weinreich, heute Informationen zum Thema Urlaub. Die große Urlaubszeit steht gerade bevor; arbeitsrechtlich mitunter nicht unproblematisch.

Kann die Urlaubserteilung mit einem einseitigen Widerrufsvorbehalt oder einer Vereinbarung zum Widerruf verbunden werden?

paragraphDer Arbeitgeber erteilt den Erholungsurlaub regelmäßig durch Abgabe einer Freistellungserklärung. Der Arbeitgeber muss sich also vor Abgabe dieser Erklärung entscheiden, ob er Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt gewähren will. Danach kann der Arbeitnehmer nicht mehr aufgrund eines einseitig im Zusammenhang mit der Urlaubserteilung erklärten Widerrufsvorbehaltes aus dem Urlaub zurückgerufen werden.
Auch kann im Zusammenhang mit der Urlaubserteilung keine einvernehmliche Vereinbarung dahingehend geschlossen werden, dass sich der Arbeitnehmer mit einem etwaigen Widerruf aus dem Urlaub einverstanden erklärt. Derartige Abreden verstoßen gegen zwingendes Urlaubsrecht und sind nach § 13 Abs. 1 BUrlG unwirksam.

Kann einmal erteilter Urlaub durch den Arbeitgeber widerrufen werden?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber nur in Notfällen einmal bewilligten Urlaub widerrufen. Dann muss es sich aber um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen. Insoweit ist ein personeller Engpass für sich genommen noch keine Notlage.

Liegt keine zwingende Notwendigkeit und damit kein Notfall vor, begeht ein Arbeitnehmer auch keinen Pflichtenverstoß, wenn er dem Widerruf des Urlaubs seitens des Arbeitgebers nicht Folge leistet und nicht zur Arbeit erscheint. Eine auf Arbeitsverweigerung gestützte Kündigung wäre also unwirksam.

Anders liegt der Fall bei nachstehender Fragestellung.

Kann der Arbeitnehmer eigenmächtig einen berechtigten Urlaubsanspruch durchsetzen indem er der Arbeit fernbleibt?

In diesem Fall läuft der Arbeitnehmer Gefahr, dass ihm fristlos gekündigt wird. Denn der eigenmächtige Urlaubsantritt kann einen Kündigungsgrund zu einer außerordentlichen Kündigung an sich darstellen oder zu einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Meint der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber sei zu Gewährung des Urlaubs verpflichtet, weil dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann er den Anspruch nicht eigenmächtig durchsetzen. Im Zweifel muss er gerichtliche Hilfe – in eiligen Fällen im Wege der einstweiligen Verfügung – in Anspruch nehmen.

Im vorliegenden Fall des eigenmächtigen Urlaubsantritts ist nach ständiger Rechtsprechung, die einen Pflichtenverstoß bejaht, jedoch in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine außerordentliche Kündigung, eine ordentliche Kündigung oder gegebenenfalls nur eine Abmahnung gerechtfertigt ist.

Bei dieser Interessenabwägung ist zu Gunsten des Arbeitnehmers eine unberechtigte Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber zu berücksichtigen.


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