Vereinssport ab morgen wieder möglich

8. Dezember 2021

Ab morgen, 9. Dezember, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern folgende Änderungen für den vereinsbasierten Sport: In Landkreisen oder kreisfreien Städten, die sich mehr als 7 Tage in der Ampelfarbe Rot befinden (sog. Rot plus), kann nunmehr weiterhin der vereinsbasierte Sport (mit 2-G-plus) unter folgender Bedingung stattfinden: Es müssen geschlossene Übungs- bzw. Trainingsgruppen sein, mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und 25 Personen im Außenbereich.


6 Antworten zu “Vereinssport ab morgen wieder möglich”

  1. Leon sagt:

    Vorsicht! Müßte nicht unser Landrat zunächst seine letzte (8.) Bekanntmachung vom 01.12.21, ändern, bevor auch in unserem LK Vereinssport wieder möglich ist?

    • Das stimmt wohl, aber das Land hat es gestern so festgelegt, vom Kreis kam dazu leider keinerlei Information. Auch nicht zu den Fitnessstudios, die ab morgen laut Land auch wieder öffnen dürfen.

  2. Leon sagt:

    Das würde bedeuten, daß diese 8. Bekanntmachung weiter gilt. In unserem LK wäre damit Vereinssport ab morgen eben noch nicht möglich. Ggf. drohen Ordnungsstrafen!

  3. JürgenS sagt:

    Also kurz:
    – Vereinssport mit Kindern und Jugendlichen NICHT untersagt (also erlaubt)
    – Vereinssport mit geschlossener Übungsgruppe und Personenanzahl maximal 15 Personen im Innenbereich NICHT untersagt
    – Vereinssport mit geschlossener Übungsgruppe und Personenanzahl maximal 25 Personen im Außenbereich NICHT untersagt
    – Schulicher Schwimmunterricht NICHT untersagt

    Das gilt ab jetzt immer, egal welche Stufe (bis die Stufen mal wieder geändert werden), also auch die momentan höchste Stufe 4 (oder auch Stufe 3 plus genannt).
    Und auch egal welche Hospitalisierungsrate.

    Kreisrecht ist damit nichtig.

    Begründung:

    „Wird ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt gemäß § 1 Absatz 2 an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen der Stufe 4 der risikogewichteten Einstufung zugeordnet und droht in diesem oder dieser eine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems, so sind bis zum 15. Dezember 2021 unter der Voraussetzung des § 1 Absatz 3
    3. der vereinsbasierte Sport nach § 2 Absatz 21, soweit es sich nicht um Kinder- und Jugendsport oder um Sport in geschlossenen Übungsgruppen jeweils mit nicht mehr als 15 Personen im Innenbereich und nicht mehr als 25 Personen im Außenbereich handelt

    untersagt.

    Stellt ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium fest, dass keine weitergehende Überlastung des Gesundheitssystems droht, sind die in Satz 1 genannten Maßnahmen aufgehoben. Die Feststellungnach Satz 5 sowie die Aufhebung der Maßnahmen sind
    öffentlich bekannt zu machen. Wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt unter der Voraussetzung des § 1 Absatz 3 der risikogewichteten Einstufung der Stufe 3 nach § 1 Absatz 2 zugeordnet, sind die in Satz 1
    genannten Maßnahmen aufgehoben.“

    ….
    Aber mal ehrlich, wie kompliziert kann man bitte Verordnungen erlassen.
    Wer liest sich denn bitte diese Änderung durch.
    Voll kompliziert. Man muss jetzt die Teilsätze oder auch nur Wortgruppen nehmen und selbstständig in die alte Verordnung einfügen und hat dann erst die richtige gültige Verordnung.

    Nichts gegen „nicht so gebildete“ Menschen, aber das versteht doch die Hälfte der Bevölkerung überhaupt nicht und der andere Teil muss sich auch anstrengen.

  4. JürgenS sagt:

    @Leon

    Teile der Verordnung vom Landkreis haben ja keine Rechtsgrundlage mehr.
    Denn die Kreisverordnung bezieht sich ja auf die Landesverordnung und diese ist jetzt ja anders, also sind die Passagen der Kreisverordnung damit nichtig.
    Die Kreisverordnung gilt aber weiterhin, weil natürlich nicht alle Absätze verändert wurden und damit sind einige weiterhin in der Fassung gültig.

    Problematisch sind aber eher die Regeln in Bezug auf die Sporthallen.
    Natürlich fehlt dem Landkreis jetzt die Rechtsgrundlage, aber er ist immer noch Herr über die Sporthallen und teilweise sind die auch alarmgesichert.
    Wenn die Schule also aus Hygienegründen den Sport untersagt (Publikumsverkehr und Schülerschaft im gleiceh Gebäude oder gleichem Gelände), dann gilt das natürlich weiterhin.
    Aber ein Fitnessstudio kann jetzt wieder öffnen, wenn eben geschlossene Personengruppe kleiner als 16 Personen (also maximal 15 Personen) im Innenbereich trainieren wollen.
    Geschlossene Personengruppe kann ich jetzt aber auch nicht definieren.
    Wie da die Zählung gemacht werden soll.
    Also Personen A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K, L, M, N, O (sind 15 Personen) gehen trainieren.
    Darf jetzt Person A aus dem Studio gehen und dafür Person P reingehen?
    Oder müssen Personen A-O rausgehen und dann dürfen Personen P, Q, R, S, T, U …. (wieder 15 Personen) erst reingehen?
    Bin ich überfragt.