Volksbefragungen für Mecklenburg-Vorpommern vorgeschlagen

13. September 2018

Die Landesregierung und die sie tragenden Fraktionen von SPD und CDU wollen in Mecklenburg-Vorpommern Volksbefragungen einführen. „Wir wollen Volksbefragungen ermöglichen, um die Bürger stärker und früher als bisher in wichtige Entscheidungen einzubeziehen“, erklärte Ministerpräsidentin Manuela Schwesig bei der Einbringung einer entsprechenden Verfassungsänderung in den Landtag.

Eine Volksbefragung kann demnach eingeleitet werden, wenn Landtag und Landesregierung dies übereinstimmend beschließen. Das Thema muss von landesweiter Bedeutung sein und in die Entscheidungszuständigkeit des Landes fallen. „Das lässt viele Themen zu. Es schließt aber gleichzeitig aus, dass reine Schaufensterbefragungen stattfinden, deren Ergebnis wir gar nicht umsetzen können“, argumentierte die Ministerpräsidentin.

Für die Annahme eines Vorschlags sollen dieselben Regeln gelten wie bei Volksentscheiden. Ein Vorschlag gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit der Abstimmenden zustimmt und diese Mehrheit mindestens ein Viertel der Abstimmungsberechtigten umfasst. Kommt eine solche Mehrheit zustande, muss die Landesregierung diesen Vorschlag umsetzen und den Landtag binnen drei Monaten darüber informieren, wie dies geschehen soll. „Wir haben sehr bewusst eine qualifizierte Befragung vorgeschlagen“, so Schwesig.

„Wir haben schon jetzt Instrumente der direkten Beteiligung: das Volksbegehren und den Volksentscheid. Die Quoren dafür haben wir in der vergangenen Legislaturperiode abgesenkt. Als sinnvolle Ergänzung wollen wir nun Volksbefragungen einführen: als zusätzliche Möglichkeit für Landtag und Landesregierung, die Bürger unmittelbar zu ihrer Meinung zu befragen. Und als zusätzliche Beteiligungsmöglichkeit für die Bürger“, sagte Schwesig an die Kritiker des Vorhabens gewandt. „Es geht um mehr Mitbestimmung der Bürger in unserem Land.“

Die Verfassungsänderung wird nun in den Ausschüssen des Landtages weiter beraten. Für eine Änderung der Landesverfassung ist bei der Schlussabstimmung im Landtag eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.


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