Wahlen 2019 – Briefwahlunterlagen jetzt beantragen

11. Mai 2019

Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht bereits vor dem 26. Mai mittels Briefwahl ausüben möchten, sollten jetzt einen Wahlschein beantragen, rät Landeswahlleiterin Gudrun Beneicke.
Wahlscheine können bis spätestens Freitag, 24. Mai, 18 Uhr bei der zuständigen Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (aber nicht telefonisch) beantragt werden. In Ausnahmefällen, insbesondere wegen plötzlicher Erkrankung, ist die Antragstellung auch noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr möglich.

Für die schriftliche Antragstellung befindet sich ein Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, mit dem die Briefwahlunterlagen für die Europawahl und die Kommunalwahlen angefordert werden können. Der Antrag ist ausgefüllt und in einem ausreichend frankierten Umschlag an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu senden. Daneben kann der Wahlschein formlos beantragt werden; die Schriftform gilt auch per Telefax, E-Mail oder durch sonstige, dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Bei der formlosen Antragstellung sind die Angaben zur Person (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Angabe der Versandadresse) zwingend erforderlich. Der Antrag könnte auch über ein Online-Formular gestellt werden, soweit die Gemeindebehörde dies auf ihrer Website anbietet. Auch ein QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung zur Anforderung der Wahlunterlagen wird von einigen Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt. Die Briefwahlunterlagen werden dem Antragsteller durch die Post übersandt oder von der Behörde übergeben.

Der Wahlberechtigte kann den Wahlscheinantrag auch selbst bei der Gemeindewahlbehörde abgeben und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abholen oder sogar direkt an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Wahlberechtigte dürfen auch eine Person beauftragen, für sie den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde abzuholen. Diese Bevollmächtigung zur Empfangnahme von Wahlschein und Briefwahlunterlagen muss schriftlich gegenüber der Gemeindewahlbehörde nachgewiesen werden. Die beauftragte Person darf nur maximal vier Personen vertreten und muss dies auch gegenüber der Wahlbehörde schriftlich versichern.

Durch die Deutsche Post AG werden die Wahlbriefe innerhalb Deutschlands entgeltfrei befördert, wenn sie in den amtlichen roten (Europawahl) bzw. gelben (Kommunalwahlen) Wahlbriefumschlägen bei der Post eingeliefert werden. Will der Wähler von einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mittels Briefwahl wählen, hat er den Wahlbrief selbst freizumachen.

Nur die Wahlbriefe, die spätestens am Wahlsonntag bis 18 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, werden auch in die Stimmenauszählung einbezogen. Später eingehende Wahlbriefe können nicht mehr berücksichtigt werden.


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