Was Weihnachten, Geburtstage oder Ostern mit dem Erbrecht zu tun haben

25. Dezember 2017

In unserer Serie „Recht im Alltag“ erklärt die Warener Fachanwältin für Erb- und Familienrecht, Antjé Abel, was Weihnachten, Geburtstage oder Ostern mit dem  Erbrecht zu tun haben.
Der Geschenketisch der Familien ist oft reich gedeckt. Es gibt Aufmerksamkeiten, die kleiner oder größer ausfallen. An besonderen Feiertagen wird jedoch kaum jemand daran denken, dass ein solches Geschenk auch erbrechtlich Bedeutung erlangen kann. Dies spielt jedoch gerade für das Pflichtteilsrecht eine große Rolle.

Neben dem Pflichtteilsrecht steht dem enterbten Abkömmling oder Ehegatten ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt hat. Und dies ist an Ostern, Weihnachten und am Geburtstag schließlich der Fall.

Der Wert der unentgeltlichen Zuwendung des Erblassers an dritte Personen in den letzten 10 Jahren wird dann dem tatsächlichen Nachlass des Erblassers zugerechnet. Für jedes Jahr, das die Schenkung zurück liegt, wird von dem Wert der Zuwendung ein Abschlag von 10 Prozent vorgenommen. Hieraus ermittelt sich dann die Pflichtteilsergänzung.

Ein von seiner Mutter enterbter Abkömmling könnte also auf die Idee kommen, alle Geschenke, die die Mutter dem Vater gemacht hat, bei der Ermittlung seines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruches zu berücksichtigen. Gesellschaftlich übliche Geschenke, sog. Anstandsschenkungen, sind aber aus dem Streit um Pflichtteilsansprüche herausgenommen.

Wenn es sehr wertvolle Geschenke unter Ehegatten – wie eine Rolex oder Gold- und Diamantringe – gibt, können sich jedoch Abgrenzungsprobleme ergeben.
Maßgeblich für die Abgrenzung sind die Verhältnisse, in denen die Erblasserin und der Beschenkte leben.

Wie so oft im Erbrecht spielen also die Umstände des Einzelfalls bei der Einordnung einer Schenkung eine erhebliche Rolle.


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