Wen die Stadt Waren fördern will

2. April 2020

Wie bereits berichtet, stellt die Stadt Waren jetzt einen Härtefallfonds mit einer Million Euro zur Verfügung. Und das haben die Mitglieder des Hauptausschusses im Einzelnen beschlossen, hier steht, wer gefördert wird, hier finden Sie die Richtlinie:

Richtlinie zum Härtefallfonds Covid- 19

Präambel

Die Stadt Waren (Müritz) richtet einen städtischen Härtefallfonds zur Unterstützung derer ein, die durch die „Corona“-Pandemie erheblich in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden. Dieser Fonds soll der Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Leistungsfähigkeit für den Zeitraum der „Corona“-Pandemie dienen.

1 – Antragsberechtigung

1.     Die Förderung soll zur Abmilderung von besonders schweren Härten im Haupterwerb bei kleinst und kleinen Unternehmen bis 10 Mitarbeitern, gemeinnützigen Unternehmen, Sozial- und Kulturunternehmen, Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe, sowie Vereinen und in Einzelfällen auch Familien bzw. Einzelpersonen dienen.

2.     Förderfähig sind grundsätzlich Unternehmen und Vereine mit Hauptsitz auf dem Gebiet der Stadt Waren (Müritz) einschließlich ihrer Ortsteile, sowie Selbstständige und Freiberufler mit Hauptwohnsitz in der Stadt Waren (Müritz) einschließlich ihrer Ortsteile. In Ausnahmefällen bzw. besonderen Einzelfällen können auch Familien bzw. Einwohnerinnen und Einwohner gefördert werden.

3.     Eine Förderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses betrifft grundsätzlich nur Einzelfälle die einen Bedarf nachweisen, der über der Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland und des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt oder die durch andere Fördermittelgeber nicht förderfähig sind.

2 – Antragstellung

Die Frist zur Antragstellung beginnt am Freitag, den 3. April 2020 um 14.00 Uhr.

3 – Art und Umfang der Förderung

1.     Die Förderung kann in Form:

a.     eines nicht rückzahlbaren Zuschusses je Einzelfall bis zu 5.000,00 Euro für Betriebs- und Lohnkosten zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäfts,
b.     in Ausnahmefällen eine monatliche Zahlung von bis zu 500,00 Euro für Familien bzw. Einzelpersonen erfolgen.

2.     Der Zeitraum der Förderung entsprechend Abs. 1 a. und b. beginnt frühestens mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) und endet mit deren Aufhebung.

4 – Voraussetzungen für die Förderung

1.     Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss unverschuldet in eine zu erwartende existenzbedrohliche wirtschaftliche Notlage aufgrund der Auswirkung der „Corona“-Pandemie gekommen sein.

2.     Die Voraussetzungen gelten als nicht erfüllt, wenn bereits im Vorfeld dieser „Corona“-Pandemie Schuldenstände gegenüber der Stadt Waren (Müritz), Vollstreckungsankündigungen durch die Stadt Waren (Müritz) gegenüber dem Antragsteller vorliegen oder Eintragungen des Antragstellers in der Schuldnerkartei des Vollstreckungsgerichts vorhanden sind. Gleiches gilt für alle eingeleiteten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren gegenüber Antragstellern durch die Stadt Waren (Müritz).

3.     Die Förderung entsprechend 3 Abs. 1 b. gilt nur für Fälle, die aufgrund einer unentgeltlichen Urlaubsregelung bzw. einer Kurzarbeiterregelung vor dem Hintergrund der Unmöglichkeit der Kinderbetreuung einer besonderen Härte unterliegen, die auf Grund der Schließungen der Kita, Tagesmuttereinrichtungen und Schulen erforderlich werden.

5 – Bedingungen für die Förderung

1.     Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind verpflichtet den Verwendungszweck zur Nutzung der Sonderförderung im Rahmen einer schriftlichen Antragsstellung mitzuteilen.

2.     Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind verpflichtet, eine schriftliche Erklärung an Eides Statt abzugeben, dass
a.     die existenzbedrohliche Wirtschaftslage bzw. der Liquiditätsengpass eine Folgewirkung der „Corona“-Pandemie vom Frühjahr 2020 ist;

b.     der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden;

c.     vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können;

d.     zur Überprüfung der Zuwendungsberechtigung, der Einhaltung der geförderten Zweckbestimmung sowie der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehende Geschäftsunterlagen verlangt werden können sowie Inaugenscheinnahme vor Ort durchgeführt werden dürfen;

e.     Familien und Einzelpersonen keine Leistungen aus SGB I-XII erhalten;

f.      im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Fördermaßnahmen) die erhaltene Soforthilfe zurückzuzahlen ist;

g.     der ausgezahlte Zuschuss unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen aus der EU_Verordnung 2019/316 vom 21. Februar 2019 („De-minimis Verordnung“) nicht überschritten wird.

3.     Der Nachweis der tatsächlichen Verwendung ist bis spätestens zum 31. Dezember 2020 zu erbringen, bei Zuwiderhandlung ist die Förderung in Höhe der nicht nachgewiesenen Fördermittel zurückzuzahlen.

4.     Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Mitteln aus dem Härtefallfonds „Covid 19“ der Stadt Waren (Müritz).

Die Anträge sind an die nachfolgende Anschrift zu richten:

Stadt Waren (Müritz)
Amt für Bau, Umwelt und Wirtschaftsförderung
Sachgebiet Planung/ Wirtschaftsförderung/ Tourismus
Zum Amtsbrink 1
17192 Waren (Müritz)
E-Mail: planung-wifoe@waren-mueritz.de

7 – Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach ihrer Bekanntmachung im Internet in Kraft.


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