Wichtig für alle Geflügelhalter!

7. November 2014

Die im Landkreis Vorpommern-Greifswald festgestellte Vogelgrippe hat auch Auswirkungen auf die Müritz-Region. In zahlreichen Gebieten darf Geflügel derzeit nur im Stall gehalten werden. Das betrifft sämtliche Geflügelhalter, also nicht nur die großen Landwirtschaftsbetriebe, sondern auch die Privatpersonen, die Geflügel halten. Wir veröffentlichen hier die entsprechende Amtliche Mitteilung mit Karte.

Amtliche Bekanntmachung

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Am 05. November 2014 wurde in einem Putenbestand des Landkreises Vorpommern-Greifswald das Influenza-A-Virus vom Subtyp H5N8 nachgewiesen und der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt.

Somit wird auf Grundlage des § 13 (1) der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Erlass vom 05. November 2014 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in bestimmten Landesgebieten durch den Landrat festgelegt, dass im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Geflügel in den folgend aufgeführten Gebieten in geschlossenen Ställen oder Schutzvorrichtungen im Sinne des § 13 (1) Nr. 2 der Geflügelpest-Verordnung zu halten sind:

1. Dies betrifft insbesondere folgende Gebiete des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte:

Altkreis Demmin:
jeweils ein Uferstreifen von 500 m Breite:
• Nordufer Malchiner See, Mündungsgebiet Peenekanal in den Kummerower See, Nordwestufer
und Sommersdorfer Bucht des Kummerower Sees
• Peenepolder nördlich Demmin und Trebelpolder – Aasewiesen
Ortschaften:
• Ortsteil Pribbenow der Stadt Stavenhagen

Altkreis Mecklenburg-Strelitz:
jeweils ein Uferstreifen von 500 m Breite um die Seen:
• Galenbecker See
• Klein Vielener See
• Jäthensee
• Lieps
• Rödliner See

Altkreis Waren:
jeweils ein Uferstreifen von 500 m Breite an die Seen:
• Müritz:
o Ostufer der Außemüritz bis zur Gemarkungsgrenze Waren (Kanal zum Specker See), Westufer im Bereich der Gemeinde Gottthun, Halbinsel Großer Schwerin und in südöstlich Richtung angrenzender Uferstreifen von 5 km Länge
• Fleesensee: Nordostufer im Bereich der Gemeinde Jabel
• Kölpinsee: Damerower Werder und Südostufer im Bereich der Gemeinde Klink
• Drewitzer See: Westufer begrenzt durch die Autobahn 19
• Plauer See: Nordufer begrenzt durch die Bundesstraße 192 im Bereich der Gemeinde Alt Schwerin
• Malkwitzer See
• Flacher See
• Tiefer See: Nordwestufer

2. In einem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand ist das Geflügel ebenfalls aufzustallen.
Dies betrifft alle Gemeinden laut beigefügter Karte der Verfügung einschließlich der Gemeinden:

• Gemeinde Utzedel
• Gemeinde Sarow
• Gemeinde Kriesow
• Gemeine Rosenow
• Gemeinde Wolde
• Stadt Penzlin
• Gemeinde Mölln
• Gemeinde Hohenzieritz
• Gemeinde Blumenholz
• Gemeinde Carpin
• Gemeinde Feldberger Seelandschaft

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Die Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrens-gesetz (VwVfG) und kann insbesondere dann widerrufen werden, wenn durch eine Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 des § 13 Geflügelpest-Verordnung festgestellt wurde, dass die Aufstallung des Geflügels in den oben genannten Landesgebieten nicht mehr erforderlich ist oder sich die Tierseuchenlage verändert hat.

Neubrandenburg, den 06. November 2014

Dr. M. Walter
Sachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung

Karte Aufstallungsgebiet Geflügelpest (roter Umkreis)

Karte

 


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