Widerruf bei fehlerhaften Belehrungen nur noch bis 21.06.2016

11. April 2016

paragraphDer Bundestag hat am 18. Februar 2016 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Hierdurch wird der Widerruf von Immobiliendarlehensverträgen neu geregelt. Zukünftig haben Verbraucher nicht mehr zeitlich unbegrenzt die Möglichkeit, sich von Darlehensverträgen zu lösen, wenn es die Bank versäumt hat, korrekt über das Widerrufsrecht zu belehren. Für bereits geschlossene Darlehensverträge erlischt am 21.06.2016 das Recht, vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Darauf macht der Warener Rechtsanwalt Sönke Brandt aufmerksam.

Grundsätzlich hat der Verbraucher bei dem Abschluss von Darlehensverträgen eine Widerrufsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn das Kreditinstitut den Verbraucher ordnungsgemäß über das Recht zum Widerruf des Vertrages belehrt hat.

RABrandtBanken haben jedoch die Kunden oft nicht (richtig) über das Widerrufsrecht informiert, so dass der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt wurde und ein Kunde auch nach Jahren noch den Kreditvertrag widerrufen durfte. „Zahlreiche Kunden haben in der Vergangenheit hiervon Gebrauch gemacht und konnten auf Grund der in den letzten Jahren immer niedriger werdenden Zinsen neue für sie günstigere Darlehensverträge abschließen“, so Sönke Brandt.

Nunmehr wird das Widerrufsrecht bei Fehlen oder Mängeln der Widerrufsbelehrung zeitlich befristet. Bei neu geschlossenen Kreditverträgen erlischt für den Verbraucher das Widerrufsrecht nach § 356 b Abs. 2 n.F. BGB in jedem Fall spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Bereits in den Jahren 2002 bis 2010 geschlossene Kredit¬verträge – vorausgesetzt es gibt noch ein Widerrufsrecht – können ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 21. März 2016 nur noch 3 Monate widerrufen werden.

Verbraucher, die mit Kreditinstituten Verträge geschlossen haben und sich von diesem Vertrag beispielsweise wegen hoher Zinsen lösen möchten, haben jetzt genau zu prüfen, ob der Vertrag noch zu widerrufen ist.


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