Wohnungseigentümer gewinnen gegen Rotlicht-Vermieter

25. August 2020

Wer eine Eigentumswohnung besitzt und beweisen kann, dass nebenan das „horizontale Gewerbe“ ausgeübt wird, der hat jetzt auch an der Müritz ein rechtliches Argument mehr, so etwas im gleichen Haus unterbinden zu lassen. Das Amtsgericht in Neubrandenburg hat einem Ehepaar Recht gegeben, dass sich in einem Mehrfamilienhaus in seiner Lebensqualität durch „Reiseprostitution“ reichlich beeinträchtigt gesehen hat.
Hintergrund des Ganzen ist, dass in dem Haus ein größeres Büro im Erdgeschoss sowie drei weitere Wohnungen darüber sind. Die Kläger hatten bemerkt, dass der Eigentümer aller drei anderen Örtlichkeiten vorübergehend alle Wohnungen an „Reiseprostituierte“ vermietet hatte.

Das konnte man in einschlägigen Portalen nachlesen. Dazu kam, dass die Kläger im Treppenflur immer wieder Männer auf der Suche nach den entsprechenden jungen Damen trafen – manche auch zu nachtschlafender Zeit und mit einem Alkoholpegel, der auf  „Mut antrinken“ hindeutete.

Dies alles müssen Besitzer eine Eigentumswohnung nicht dauerhaft hinnehmen, hat das Amtsgericht nun geurteilt. Hier stehe das Recht des Wohnungseigentums über dem Recht, seine Wohnung frei vermieten zu dürfen. Denn klar sei, bei solchem Gewerbe – die jungen Frauen, die oft aus Osteuropa anreisten, blieben meist nur eine Woche  – entstünden den „normalen Mietern“ bestimmte Nachteile, die bei einem „geordneten Zusammenleben“ von Mietern nicht entstehen sollten.

Das Ganze wuchs sich zeitweise derart aus, dass die Wohnung der Kläger noch die einzige „normal vermietete“ Wohnung im Haus war. Alle friedlichen Einigungsversuche und Gespräche scheiterten.

Doch nun hat die Corona-Pandemie auch dieses Geschäft getroffen. Zwei Wohnungen sollen nun dauerhaft vermietet sein, aber nicht mehr an das „horizontale Gewerbe.“ Trotzdem untersagte das Gericht dem Mann, auch das Büro unten für solche Zwecke weiterhin  zu vermieten. Das dies noch passiert, hatten die Beohner im Internet recherchiert. Dort in diesen Räumen war vorher  wohl ein „normales“ Maklerbüro gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Zeit, Rechtsmittel einzulegen, beträgt einen Monat. (Aktenzeichen 102 C 222/20 WEG)


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