Kinder haben Anspruch auf frühe Auskunft über Samenspender

11. Juni 2015

paragraphDie Warener Fachanwältin für Familien und Erbrecht, Antje Abel, schreibt heute in unserer Reihe „Recht im Alltag“ über ein Urteil, das Kindern das Recht zuspricht, den Namen des biologischen Vaters frühzeitig zu erfahren.

An die 100.000 Kinder in Deutschland sind per Samenspende gezeugt. Viele fragen sich, wer ist mein leiblicher Vater? Muss ein Kind erst ein bestimmtes Alter haben, um mehr über seine Herkunft zu erfahren?

Diese Frage hat der BGH (Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13) jetzt geklärt: Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, frühzeitig den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren. Ein Mindestalter ist nicht erforderlich.

AbelNach einer Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 1989 hat jeder das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft. Streitig war bisher, ob das auch schon für Kinder gilt. Jetzt argumentierte der BGH: Dieses vom Grundgesetz geschützte Informationsinteresse habe einen so hohen Rang, dass Altersgrenzen zum Informationsrecht der Kinder unzulässig seien.

Die höchsten deutschen Zivilrichter knüpften den Auskunftsanspruch allerdings an Bedingungen: Eltern als gesetzliche Vertreter der Kinder können den Anspruch nur geltend machen, wenn dies der Information des Kindes diene. Auch müssen Auswirkungen auf das Privatleben des Samenspenders beachtet werden. Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung komme jedoch nach Auffassung des BGH regelmäßig ein höheres Gewicht zu.

Die Richter des BGH betonen, für Kinder aus Samenspenden könne die Information über den biologischen Vater „für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein“. Für den Samenspender bzw. der Reproduktionsklinik müsse die Auskunft zwar zumutbar sein. Nicht maßgeblich sind hingegen etwaige wirtschaftliche Interessen. Theoretisch können Spendern nach Preisgabe ihrer Identität Unterhalts- oder Erbschaftsklagen drohen.

Samenbanken und Reproduktionskliniken sicherten Spendern in Deutschland jahrzehntelang vertraglich Anonymität zu. Seit 2007 gibt es neue gesetzliche Regelungen. Hiernach müssen Samenspender über die Möglichkeit aufgeklärt werden, dass von ihnen gezeugte Kinder später Kontakt zu ihnen suchen. Zudem müssen seither Unterlagen 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Dieser Zeitraum war bis dahin deutlich kürzer.


Kommentare sind geschlossen.