Erfolg für Kosmetik- und Tattoostudios in MV

18. Dezember 2021

Die Betreiber eines Kosmetikstudios und eines Tattoostudios haben vor dem Verwaltungsgericht Schwerin einen Erfolg gegen die 2G- und 2G-plus-Regel errungen. Nach Entscheidungen in dieser Woche ist es den Antragsstellern erlaubt, ihre Einrichtungen unter 3G-Bedingungen zu betreiben. Dazu müssten allerdings geeignete Masken getragen werden. Gesichtsbehandlungen seien dementsprechend nicht zulässig. Das Gericht sah in der Ungleichbehandlung von Friseuren, die laut Corona-Landesverordnung unter 3G-Bedingungen arbeiten dürfen, einerseits und Tattoo- und Kosmetikstudios andererseits eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Außerdem seien die 2G-Regel und die 2G-Plus-Regel auch unverhältnismäßig. Bei den Dienstleistungen kämen typischerweise zwei Menschen in Kontakt. Durch Masken- und Testpflicht könne das Infektionsrisiko wesentlich verringert werden. Der vollständige Ausschluss von Ungeimpften sei nicht erforderlich.

2G bedeutet Zugang nur für gegen das Coronavirus geimpfte oder genesene Menschen, 2G plus, dass diese Menschen zusätzlich einen negativen Coronatest vorlegen müssen. 3G bedeutet Zugang für Genesene, Geimpfte oder negativ Getestete.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.


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