Achtung Falle – Unterhaltsverpflichtungsurkunde bei volljährigen Kindern

15. April 2018

In unserer Reihe „Recht im Alltag“ beschäftigt sich die Warener Anwältin für Familien- und Erbrecht, Antjé Abel, heute mit der Unterhaltsverpflichtungsurkunde. Denn da ist es wichtig, sehr achtsam zu sein.

Wer für sein minderjähriges Kind eine Unterhaltsverpflichtungsurkunde unterschrieben hat, muss wachsam sein. Achtung: Der zuletzt titulierte Betrag der dritten Altersstufe gilt über die Volljährigkeit hinaus! Nur in Ausnahmefällen sind Unterhaltsverpflichtungsurkunden durch eine exakte Datumsangabe zeitlich beschränkt. In der Regel gelten Jugendamtsurkunden jedoch über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus.

Ab Volljährigkeit des Kindes wird zwar Unterhalt nach der 4. Altersstufe geschuldet, nicht aber alleine von einem Elternteil. Ab diesem Zeitpunkt haften beide Eltern für den Kindesunterhalt im Verhältnis ihrer Einkünfte. Der Tabellenunterhalt der 4. Altersstufe wird also nach Abzug des vollen Kindergeldbetrages entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern gequotelt.

Bleibt der Unterhaltsschuldner ab Volljährigkeit untätig, gilt der Titel so lange fort, bis er abgeändert wird. Im Zweifel kann das Kind noch später den zu hohen Geldbetrag einfordern.
Sie müssen also tätig werden. Eine automatische Anpassung gibt es nicht.


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