Neue Förderrichtlinie für Wohnraummodernisierung kommt

31. Oktober 2021

Noch in diesem Jahr tritt eine neue Förderrichtlinie für die Modernisierung von Miet- und Genossenschaftswohnungen und selbst genutztem Wohneigentum in Kraft. „Wir haben die aktuelle Förderrichtlinie überarbeitet und dabei die Förderkonditionen an die Preisentwicklungen der letzten Jahre angepasst, um Wohnungseigentümer wieder stärker anzureizen, Wohnungen auf einen zeitgemäßen Stand zu bringen. Wir erhöhen die Darlehenssummen deutlich und haben vor allem einen sogenannten Tilgungsnachlass eingeführt – zu gut Deutsch: Es muss nicht das gesamte Darlehen zurückgezahlt werden. Damit können Wohnungseigentümer mit der Wohnraumförderung umfassend in die zukunftsfähige Anpassung ihrer Wohnungen investieren“, begründet Bauminister Christian Pegel die Novelle des Landesförderprogramms.

„Vordringlichstes Ziel ist es, die soziale Vielfalt in den Wohnquartieren zu verbessern. Wir wollen modernen Wohnkomfort schaffen und zugleich Mietsteigerungen begrenzen. Damit die Förderung gezielt Haushalten zu Gute kommt, die auf sozialverträgliche Wohnkosten angewiesen sind, ist die Förderung von Mietwohnungen analog zum Programm Wohnungsbau Sozial mit Miet- und Belegungsbindungen für einen Teil der Wohnungen verknüpft.“

Gefördert werden nach der neuen Richtlinie bauliche Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohnungen, selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen, wenn der Eigentümer bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das können Vorhaben sein, mit denen der Gebrauchswert erhöht, Energie- und Wasser eingespart, Barrieren verringert, Smart-Home-Komponenten integriert oder Lademöglichkeiten für Elektroautos geschaffen werden.

Es können zinslose Darlehen von bis zu 800 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche gewährt werden, maximal 104.000 Euro. Außerdem kann ein Tilgungsnachlass von 25 Prozent in Anspruch genommen werden. Für die Dauer der Darlehenslaufzeit (33 Jahre) sind je Förderobjekt an einigen Wohnungen Miet- und Belegungsbindungen zu begründen. Während der Bindungsdauer können diese Wohnungen dann nur Haushalten überlassen werden, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen. Diese Einkommensgrenzen reichen seit der letzten Überarbeitung dieser Regeln 2019 bis weit in die mittleren Einkommensgruppen hinein. Bearbeitungs- und Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Die Richtlinie tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich Mitte November in Kraft. Informationen und Antragsformulare werden zeitgleich über das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhältlich sein und die neue Richtlinie auch auf der Webseite des Bauministeriums veröffentlicht.


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