Wie kommt die Mehrwegangebotspflicht an?

23. November 2023

Getränke und Speisen zum Mitnehmen oder vom Lieferdienst liegen im Trend. Seit Januar 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für gastronomische Betriebe, die Essen in Einweggefäßen aus Kunststoff oder Getränke in Einwegbechern anbieten. Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern hat in den vergangenen Monaten sowohl online als auch an Infoständen eine nicht repräsentative Umfrage zur Mehrwegangebotspflicht durchgeführt. „Wir wollten wissen, ob Verbraucher die neue Mehrwegangebotspflicht kennen und ob sie das Mehrwegangebot nutzen. Außerdem hat uns interessiert, aus welchen Gründen sie sich gegen das Mehrwegangebot entscheiden bzw. unter welchen Umständen sie zur Mehrwegvariante greifen würden“, sagt Sandra Reppe von der Verbraucherzentrale MV.

Insgesamt nahmen 385 Verbraucher an der Befragung teil. Sie stammten größtenteils aus Mecklenburg-Vorpommern. Obwohl der überwiegende Teil der Befragten die neue Mehrwegangebotspflicht kannte und auch gut findet, wurden die Mehrwegalternativen zum Zeitpunkt der Befragung relativ selten genutzt. Nur 27 Prozent der Verbraucher, die in diesem Jahr schon ein Getränk zum Mitnehmen gekauft hatten, gaben dem Mehrwegbecher „meistens oder immer“ den Vorzug.  Ein Drittel der Befragten entschied sich in keinem Fall für die Mehrwegvariante. Bei Speisen zum Mitnehmen oder vom Lieferdienst wurden die Mehrwegalternativen noch seltener genutzt.

Zu kompliziert?

Die Befragten, die sich grundsätzlich nicht vorstellen können, solche Mehrweggefäße zu nutzen, begründeten es häufig damit, dass es zu aufwendig bzw. zu kompliziert ist. Verbraucher, die der Mehrwegangebotspflicht offen gegenüberstehen, würden sich öfter für die Mehrwegalternative entscheiden, wenn sie ihnen überhaupt angeboten würde. Dieser Aspekt wurde mit Abstand am häufigsten von den Verbrauchern angeführt. „Das deutet darauf hin, dass die Betriebe noch zu wenig auf die Mehrweggefäße hinweisen. Außerdem vermuten wir, dass Verbraucher auch dort schon von der Mehrwegangebotspflicht ausgehen, wo es noch gar keine gibt, zum Beispiel bei Pizzakartons oder bei Menüschalen aus Aluminium.“ so Sandra Reppe. 

Die Befragten wünschten sich außerdem, dass die Rückgabe der Mehrwegbehältnisse einfacher ist. Die unterschiedlichen Mehrwegsysteme, die von den Gastronomen genutzt werden, erschweren es den Verbraucher offensichtlich, zur Alternative für das Einweggeschirr zu greifen.

Kontrolle der Mehrwegangebotspflicht

Die Verbraucherschützer hat außerdem interessiert, wer für die Kontrolle der Einhaltung der Mehrwegangebotspflicht zuständig ist und, ob bereits Kontrollen stattfanden. In den Landkreisen/ kreisfreien Städte, von denen eine Antwort vorliegt, sind die unteren Abfallbehörden für die Kontrolle zuständig. Ob sich die Gastronomen an die Mehrwegangebotspflicht halten, wird meist nur kontrolliert, wenn Beschwerden vorliegen. „Eine Behörde teilte mit, dass sie sieben Betriebe überprüft hatte. Nicht alle boten Mehrwegalternativen an oder wiesen ausreichend darauf hin.“ fasst Sandra Reppe zusammen. Eine weitere Behörde plant Kontrollen im nächsten Jahr.

Was bedeutet die Mehrwegangebotspflicht?

Seit Januar 2023 gilt eine Mehrwegangebotspflicht für gastronomische Betriebe, die Essen in Einweggefäßen aus Kunststoff anbieten. Konkret heißt das, dass Cafés, Imbisse oder Restaurants zusätzlich zu diesen Einweggefäßen auch Mehrwegbehältnisse anbieten müssen. Bei Getränken bezieht sich die Mehrwegangebotspflicht nicht nur auf Einwegbecher aus Kunststoff, sondern auf alle Arten von Einwegbechern. Ausnahmen von der Mehrwegangebotspflicht gibt es nur für kleine Betriebe. Sie müssen keine Mehrwegalternative anbieten, aber auf Wunsch Essen bzw. Getränke in mitgebrachte Behälter abfüllen.


Kommentare sind geschlossen.