Betrügerische Inkasso-Schreiben in der Müritz-Region

26. Mai 2021

Achtung, in der Müritz-Region haben in den vergangenen Tagen etliche Haushalte Briefe von einem Inkasso–Unternehmen mit klaren Drohungen erhalten.

Wer genau liest, dem fallen schon auf Anhieb zahlreiche Rechtschreibfehler auf. Wir haben uns zudem bei der Verbraucherzentrale erkundigt, die viele dieser Fälle auf dem Tisch hat und erklärt, dass es sich um betrügerische Schreiben handelt.
Die Versender hoffen, dass sie mit ihren Drohungen Erfolg haben und sie die dort genannten Summen einstreichen können.


5 Antworten zu “Betrügerische Inkasso-Schreiben in der Müritz-Region”

  1. Stefan sagt:

    „[…]aus Ihrer telefonischen Anmeldung zum Dienstleistungsvertrag[…]“

    Ein rechtsverbindlicher Vertrag wird nicht via Telefon geschlossen.

    Die bereits angestrichenen Fehler im Schreiben tun dann ein Übriges.

  2. Andre sagt:

    Wie kommst Du auf die Idee, dass ein rechtsverbindlicher Vertrag nicht am Telefon abgeschlossen werden kann?
    Grundsätzlich können Verträge auch mündlich abgeschlossen werden!

  3. RMK sagt:

    Stefan , natürlich kan man ein verbindlichen Vertrag auch am Telefon abschließen .

  4. Hans sagt:

    Selbstverständlich ist ein Vertrag (ein Verbrauchervertrag wie zum Beispiel ein Kauf oder eine Dienstleistung) auch mündlich per Telefon gültig,
    Jedoch ist der Nachweis für jeden der beiden Vertragsteilnehmer (für den Verkäufer aber auch für den Käufer) nicht so einfach, wenn das Gespräch nicht aufgezeichnet wird (was dann ja oft nach Einwilligung gemacht wird).
    Dann steht Aussage gegen Aussage und im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird es dann schwierig die Gültigkeit des Vertrages zu beweisen.
    Im Zweifel muss der VERKÄUFER beweisen, dass es den Vertrag gibt!

    Wenn es ein Vertrag über das Telefon war, hat man gesetzlich 14 Tage Widerrufsrecht.
    Also ohne Angabe von Gründen ein Rücktrittsrecht und ohne Kosten.
    Die 14 Tage zählen ab Eingang der Belehrung über das Widerrufsrecht – schriftlich – also normalerweise dann immer erst, wenn ein Schriftstück per Post (oder E-Mail) eintrudelt.

  5. Stefan sagt:

    Nicht wenn es um Gewinnspiele und Lotterien geht.

    In jedem anderen Fall muss der Abschluss ganz klar benannt werden und beide Vertragspartner müssen sich über die einzelnen Punkte einig sein.
    Im Zweifel ist der Verkäufer in der Beweislast – deshalb zeichnen Vodafone und Co das auf und es wird während der Aufzeichnung nochmal alles detailliert genannt.
    Ein Abschluss aus Versehen ist also nicht möglich oder rechtswidrig.