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Beamter erschießt Geiselnehmer – Ermittlungen gegen Schützen wegen Notwehr eingestellt

Wenn ein Polizist eines Sondereinsatzkommandos einen Geiselnehmer erschießt, kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Umständen von einer strafrechtlichen Verfolgung des Beamten absehen. Das teilte die zuständige Staatsanwaltschaft in Dresden jetzt mit. Anlass war eine Geiselnahme bei einem Drogeriemarkt in der Altmarkt-Galerie – einem modernen Einkaufszentrum nördlich der Prager Straße im Zentrum von Dresden – im Dezember 2022. Dort hatte ein bewaffneter 40 Jahre alter Mann eine 38-jährige Bedienstete des Drogeriemarktes und ein Kind in seine Gewalt gebracht. Der Mann hatte sich mit den Geiseln gegen 12.20 Uhr in einem Büro verschanzt. Das Gelände wurde abgesperrt.

Als dort ein Schuss fiel, griffen die Polizisten des SEK schnell zu. Dabei schoss ein Beamter. Dieser Schuss war tödlich für den Geiselnehmer. In der Folge musste – wie fast immer – der Schusswaffeneinsatz strafrechtlich überprüft werden. Die Staatsanwaltschaft ist nun zu dem Schluss gelangt, dass der Schuss des Polizisten von der Notwehr gedeckt ist.

Der sofortige „Notzugriff“ geschah, um das Leben der Geiseln zu retten und den Täter handlungsunfähig zu machen, hieß es. Dabei nahm der Beamte tödliche Verletzungen des Geiselnehmers in Kauf. „Diese Tat war durch Notwehr in Form der Nothilfe gemäß § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt“, hieß es wörtlich.

Die Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass der Täter, gegen den bisher ebenfalls noch ermittelt wurde, psychisch krank war. Spätere Ermittlungen ergaben, dass der 40-Jährige am Morgen wohl bereits seine Mutter in der Landeshauptstadt getötet hatte. Danach fuhr er zu einem Radiosender, wo er auf die Eingangstür schoss, aber nicht hineinkam. Zudem soll er aus dem Auto heraus mit der Waffe zwei weitere Passanten bedroht haben. Geprüft wird aber noch, woher der Mann Waffe und Munition hatte.

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